OGH-Entscheidung: Diversion im Privatanklageverfahren nicht möglich

Privatanklageverfahren und Diversion?

Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (GZ 15Os37/23i) vom 29.06.2023 ist eine diversionelle Beendigung des Strafverfahrens nicht möglich, sofern es sich um ein Privatanklagedelikt handelt.

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine Diversion?

Die Diversion stellt in Österreich eine mögliche Alternative zu Anklage oder der Einstellung des Strafverfahrens dar. 

Es kann also, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, im Rahmen der Diversion von der weiteren Strafverfolgung abgesehen werden. 

Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Verfahrenseinstellung im Sinne der §§ 190, 191 StPO, sondern der Beschuldigte erhält die Möglichkeit, eine Alternative zur Anklageerhebung oder dem Schuldspruch im Hauptverfahren zu wählen. 

Der besondere Vorteil der Diversion besteht darin, dass keine Strafregistereintragung erfolgt.

Weitere Informationen zur Diversion finden Sie in diesem Blog-Artikel oder dem folgenden Glossar-Eintrag.

Privatanklageverfahren Diversion

Was ist ein Privatanklagverfahren?

Bei einem Privatanklagedelikt ist eine Strafverfolgung des Täters nur möglich, wenn die verletzte Person dies verlangt und Privatanklage beim zuständigen Gericht erhebt. Hier entfällt also die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens.

Entscheidung des OGH

Der OGH stellte in seiner Entscheidung GZ 15Os37/23i vom 29.06.2023fest, dass im Zuge eines Privatanklageverfahrens kein diversionelles Vorgehen möglich ist, weil die Diversion nur bei von Amts wegen zu verfolgenden Straftaten zulässig ist. Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um den Vorwurf der üblen Nachreden nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, somit um ein Privatanklagedelikt. Daher kam eine diversionelle Verfahrensbeendigung nicht in Betracht.

MAG. DR. SEBASTIAN SIUDAK

Mag. Dr. Sebastian Siudak

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