Allgemeines zum Schadenersatz in Österreich

Das Recht auf Schadenersatz in Österreich

Das österreichische Schadenersatzrecht regelt die Bedingungen, unter denen jemand für eine erlittene Schädigung Ausgleich (Schadenersatz) verlangen kann. Zentraler Bestandteil dieses Rechts ist also die Ausgleichsfunktion, bei der die Entschädigung durch den Schädiger den erlittenen Schaden aufheben soll. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind hauptsächlich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) festgelegt, ergänzt durch spezielle gesetzliche Regelungen für besondere Fälle.

Inhaltsverzeichnis

Grundprinzipien des Schadenersatzrechts

Eigentlich gilt das Prinzip, dass jeder, der aufgrund der Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos einen Schaden erleidet, diesen selbst zu tragen hat.

Das österreichische Schadenersatzrecht basiert jedoch auf dem Grundsatz, dass derjenige, der einem anderen Schaden zufügt, dafür aufkommen muss. Schäden können sowohl materieller Natur (zB Vermögensschäden) als auch immaterieller Natur (zB Körperverletzungen) sein.

Beispiel: Karl stolpert bei einem Spaziergang und bricht sich dabei den linken Unterarm. Nach dem Grundsatz „casum sentit dominus“ muss er diesen Schaden selbst tragen (§ 1311 ABGB).

Rutscht er jedoch in einem Supermarkt auf frisch gewischtem Boden aus, weil kein Warnschild aufgestellt wurde, könnte ein Anspruch auf Schadenersatz in Frage kommen.

Das Schadenersatzrecht soll aber nicht dazu führen, dass der Geschädigte aufgrund des Unglücksfalls bereichert wird, sondern es dient der Überwälzung des Nachteils auf den Schädiger.

Schadenersatz Schadenersatzrecht

Voraussetzungen für den Anspruch auf Schadenersatz

Um einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, müssen im Wesentlichen vier Voraussetzungen erfüllt sein: Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden.

  1. Schaden: Es muss ein tatsächlicher Nachteil am Vermögen, an Rechten oder an Personen vorliegen. Beispielsweise wäre ein Vermögensschaden die Beschädigung eines Fahrzeugs bei einem Auffahrunfall. Wird dabei auch eine Person verletzt, liegt ein weiterer ersatzpflichtiger Schaden vor.

    Vom Vermögensschaden, der in Geld messbar ist, wie etwa einem Verdienstentgang aufgrund einer Verletzung, muss der immaterielle Schaden unterschieden werden. Letztere ist nicht in Geld messbar und liegt vor, wenn ein Nachteil in der Gefühlswelt des Geschädigten eingetreten ist (zB entgangene Urlaubsfreuden). Schadenersatz kann für ideelle Schäden nur geltend gemacht werden, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich vorsieht (zB Schmerzengeld bei der Verletzung am Körper).

 

  1. Kausalität: Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem entstandenen Schaden bestehen. Nach der Bedingungslehre (conditio sine qua non) ist ein Verhalten dann kausal, wenn der Schaden ohne dieses nicht eingetreten wäre. Da dies zu ausufernden Schadenersatzforderungen führen würde, muss zusätzlich noch die Äquivalenztheorie angewandt werden. Nach dieser muss eine Ursache, welche nach der Bedingungslehre haftungsbegründend wäre, auch adäquat sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Schadenseintritt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt und daher vorhersehbar ist.

  2. Rechtswidrigkeit: Das Verhalten, das den Schaden verursacht hat, muss gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstoßen. Dies kann durch die Verletzung einer Vertragspflicht oder durch den Verstoß gegen ein Schutzgesetz, wie beispielsweise die Straßenverkehrsordnung oder das Kraftfahrzeuggesetz, der Fall sein.
    Ebenfalls rechtswidrig ist ein Verhalten, das zur Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes führt (zB Eigentum, körperliche Unversehrtheit, Leben usw).

    Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass nicht jedes rechtswidrige Verhalten, das einen Schaden verursacht, zum Schadenersatz führt. Es muss nämlich geprüft werden, ob es sich beim konkret eingetretenen Schaden um einen solchen handelt, welchen das übertretene Gebot gerade verhindern wollte. Weiters besteht kein Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre.

    Darüber hinaus kann ein an sich rechtswidriges Verhalten auch ausnahmsweise gerechtfertigt sein (zB Notwehr).

 

  1. Verschulden: Der Schädiger muss für sein rechtswidriges Verhalten subjektiv verantwortlich gemacht werden können, sei es durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln. Hätte der Schädiger das Verhalten, das zum Schaden geführt hat, vermeiden sollen und auch vermeiden können, handelte er schuldhaft.

Zusätzlich kennt das österreichische Schadenersatzrecht das Prinzip der Gefährdungshaftung. Hierbei bedarf es weder eines rechtswidrigen noch eines schuldhaften Verhaltens. Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf Schadenersatz ist das Vorliegen einer gefährlichen, aber erlaubten Tätigkeit. Dies bedeutet: In bestimmten Fällen wird eine Haftung für einen Schaden übernommen, ohne dass ein Verschulden vorliegen muss, wie beispielsweise bei der Haftung des Fahrzeughalters bei Verkehrsunfällen.

Arten des Schadenersatzes

Im österreichischen Schadenersatzrecht gilt grundsätzlich das Prinzip der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (Naturalrestitution). Kann dieser Zustand jedoch nicht wiederhergestellt werden oder ist dies nicht tunlich, erfolgt die Entschädigung in Form von Geldersatz. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen der tatsächlichen Schadloshaltung (positiver Schaden) und dem entgangenen Gewinn (volle Genugtuung, auch Interesseersatz genannt).

Bei leichter Fahrlässigkeit ist in der Regel nur der positive Schaden zu ersetzen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz muss hingegen eine vollständige Entschädigung erfolgen, die sowohl den positiven Schaden als auch den entgangenen Gewinn umfasst (volle Genugtuung).

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