OGH-Entscheidung: Die Leitungswasserversicherung – Ist auch Wasserdampf als Leitungswasser zu qualifizieren?

Wasserdampf als Leitungswasser

 Nachdem sich der Oberste Gerichtshof (7 Ob 170/19d) bereits mit der Frage, ob Sodawasser und Kondensat als ‚Leitungswasser‘ zu qualifizieren ist, auseinandersetzte, hatte er sich nunmehr mit der Kategorisierung von Wasserdampf zu befassen. Konkret wurde die Frage aufgeworfen, ob Wasserdampf als ‚Wasser‘ iSd Leitungswasserversicherung zu verstehen ist.

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

Der Kläger betrieb eine raumlufttechnische Anlage („RLT-Anlage“, auch „Vollklimaanlage“). Luft wurde als Transportmittel für Wärme und Kälte verwendet. Eine Fehlfunktion der Steuerung der Anlage führte zu einem erhöhten Wasserdampfausstoß der Anlage im Raum. Der Wasserdampf kondensierte und beschädigte das Gebäude samt Inventar. Der Kläger begehrte sodann den Ersatz des Schadens.

Rechtliche Beurteilung durch den OGH

Der OGH führte aus, dass die Abgabe von Wasserdampf gerade der geplanten Konstruktion entspricht und deshalb kein Austritt von ‚Wasser‘ iSd AWB vorliegt.

Für den OGH lag daher kein deckungspflichtiger Schaden vor. Die gewollte, wenn auch zu hohe, Abgabe von Wasserdampf ist nicht durch die Leitungswasserversicherung gedeckt. Der Austritt des Wasserdampfes ist grundsätzlich in der geplanten Weise und an der konstruktionsbedingt vorgesehenen Stelle erfolgt. Der Schaden ist lediglich durch einen Fehler der Steuerung verursacht worden.

Die Bedeutung der Fälligkeit für die Versicherungsleistung

Der OGH stellte auf die in geplanter Art und Weise erfolgte Abgabe von Wasserdampf ab, weshalb er nicht beantworten musste, ob Wasserdampf auch als ‚Wasser‘ iSd Leitungswasserversicherung zu verstehen ist.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei einem der Konstruktion entsprechendem Austritt die zum Teil komplexe Frage, ob ‚Wasser‘ iSd Leitungswasserversicherung vorliegt, unbeantwortet bleiben kann, zumal bereits auf Ebene des ‚Austritts‘ eine weitere Prüfung unterbleiben kann.

Fazit

Der OGH hatte die Frage, ob Wasserdampf als ‚Wasser‘ iSd Leitungswasserversicherung zu verstehen ist, bis dato nicht zu beantworten. Sofern die einschlägigen Versicherungsbedingungen Wasserdampf nicht ausdrücklich ‚Wasser‘ gleichsetzen, ist Vorsicht geboten.

Für Fragen und juristische Beratung zum Thema der Leitungswasserversicherung, respektive den Folgen eines Wasserschadens stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Über den Autor

Dr. Stefan Heninger ist ein renommierter Anwalt mit einem breiten Spektrum an Fachwissen, insbesondere auf den Gebieten des Versicherungsrechts (Leitungswasserversicherung), des Zivilrechts mit Schwerpunkt auf Prozessführung, Arbeitsrecht, Strafrecht und öffentliches Recht. Mit einem hohen Maß an Fachkenntnis, Empathie und Engagement setzt er sich für die Bedürfnisse seiner Klienten ein und bietet individuelle Betreuung. Dr. Heninger strebt stets nach raschen und außergerichtlichen Lösungen, wobei er die spezifischen Anliegen seiner Mandanten im Blick behält und maßgeschneiderte rechtliche Strategien entwickelt. Sein fokussierter Ansatz und seine Bereitschaft, auf die Bedürfnisse seiner Klienten einzugehen, machen ihn zu einem verlässlichen Anwalt, der sich für das beste Ergebnis seiner Mandanten einsetzt. 

RA Dr. Stefan Heninger

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