OGH-Entscheidung: Die Leitungswasserversicherung – Ist auch Kondensat als Leitungswasser zu qualifizieren?

Kondensat als Leitungswasser?

In der Entscheidung 7 Ob 118/17d hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) erneut mit dem Themenbereich der Leitungswasserversicherung zu befassen. Der OGH hatte zu beurteilen, ob Kondensatwasser ‚Wasser‘ iSd Leitungswasserversicherung ist.

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

Das Einfamilienhaus der Klägerin wurde mittels einer Luft-/Wasserwärmepumpe beheizt. Die Luft-/Wasserwärmepumpe verfügte über ein flexibles Ansaug- und Ausblasrohr. Beide Leitungen mündeten im Freien in einen Luftschacht mit Gitterabdeckung.

Da der Kondensatbehälter der Wärmepumpe verstopft war, konnte das Kondensat nicht abgeleitet werden und schädigte dadurch das Mauerwerk sowie den Boden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, da das ausgetretene Kondenswasser kein Leitungswasser sei. Das Berufungsgericht erachtete das Kondensat ebenso wenig als ‚Wasser‘ iSd Leitungswasserversicherung.

Rechtliche Beurteilung durch den OGH

Der OGH stellte auf die konstruktionsbedingten Eigenschaften der Luft-/Wasserwärmepumpe. Demzufolge bilde sich im Zuge zahlreicher Abtauvorgänge täglich mehrere Liter Kondensat. Das Kondensat werde in der Kondensatwanne gesammelt und durch ein Abflussrohr in den Kanal abgeleitet. Aufgrund der funktionsbedingten Bauart werde das Kondensat somit vom verständigen Versicherungsnehmer als Wasser aus einer angeschlossenen Einrichtung und damit als Leitungswasser im Sinn der Bedingungen angesehen.

Die Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Die Rechtsprechung verdeutlicht, dass nicht bloß die direkte Einleitung von Wasser in eine Leitung, sondern vielmehr auch die Entstehung von Kondensat als Leitungswasser im Sinne der Leitungswasserversicherung zu verstehen ist.

Fazit

Dieser Fall verdeutlicht, dass am Ende des Tages Wasser in seiner flüssigen Form vorliegen muss, wenngleich das Kondensat durch einen Wechsel der Aggregatszustände entstand.

Für Fragen und juristische Beratung zum Thema der Leitungswasserversicherung, respektive den Folgen eines Wasserschadens stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Über den Autor

Dr. Stefan Heninger ist ein renommierter Anwalt mit einem breiten Spektrum an Fachwissen, insbesondere auf den Gebieten des Versicherungsrechts (Leitungswasserversicherung), des Zivilrechts mit Schwerpunkt auf Prozessführung, Arbeitsrecht, Strafrecht und öffentliches Recht. Mit einem hohen Maß an Fachkenntnis, Empathie und Engagement setzt er sich für die Bedürfnisse seiner Klienten ein und bietet individuelle Betreuung. Dr. Heninger strebt stets nach raschen und außergerichtlichen Lösungen, wobei er die spezifischen Anliegen seiner Mandanten im Blick behält und maßgeschneiderte rechtliche Strategien entwickelt. Sein fokussierter Ansatz und seine Bereitschaft, auf die Bedürfnisse seiner Klienten einzugehen, machen ihn zu einem verlässlichen Anwalt, der sich für das beste Ergebnis seiner Mandanten einsetzt.

RA Dr. Stefan Heninger

Anwalt für Zivilrecht, Öffentliches Recht, Arbeitsrecht und Strafrecht

Mein Name ist Dr. Stefan Heninger. Zu meinen Fachgebieten zählen Zivilrecht samt Versicherungsrecht (Leitungswasserversicherung),  Prozessführung, Arbeitsrecht, Strafrecht und öffentliches Recht. Im Sinne der Mandanten strebe ich rasche außergerichtliche Lösungen an, wenngleich ich auf das streitige Verfahren spezialisiert bin.

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