OGH-Entscheidung: Zur Fälligkeit der Versicherungsleistung des KFZ-Kaskoversicherers

Wann wird die Versicherungsleistung fällig?

Die Frage der Leistungspflicht von Versicherern beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Der Leistungspflicht ist jedoch die Frage der Fälligkeit der Versicherungsleistung vorgelagert. Mangels Fälligkeit kann vom Versicherer keine Geldleistung begehrt werden. Im gegenständlichen Fall hatte der Oberste Gerichtshof (7 Ob 209/23w) die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Fälligkeit der Versicherungsleistung erst nach Vorlage einer Reparaturrechnung eintritt.

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger von seinem Kaskoversicherer die Kosten für die Behebung eines Vandalismusschadens an seinem Auto. Zum Zeitpunkt der Klagerhebung hat der Kläger sein Auto noch nicht reparieren lassen.

Der beklagte Kaskoversicherer wandte nebst dem Nichtvorliegen eines Vandalismusschadens die mangelnde Fälligkeit der Versicherungsleistung ein. Begründend führte der Kaskoversicherer aus, dass gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen die Vorlage der Rechnung betreffend die sach- und fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs erforderlich ist. Mangels Vorlage einer solchen Rechnung durch den Kläger ist die Versicherungsleistung noch nicht fällig.

Rechtliche Beurteilung durch den OGH

Der OGH hielt fest, dass nach § 11 Abs 1 VersVG Geldleistungen des beklagten Versicherers mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig ist. Ferner führte der OGH aus, dass ein Abweichen von der Fälligkeitsbestimmung des § 11 Abs 1 VersVG unzulässig ist. Es handelt sich hierbei um eine einseitig zwingende Fälligkeitsbestimmung zu Gunsten des Versicherungsnehmers (Klägers).

Aus diesem Grunde hatte der beklagte Versicherer dem Kläger die Leistung aus dem Versicherungsvertrag zu erbringen.

Die Bedeutung der Fälligkeit für die Versicherungsleistung

Voraussetzung für die Fälligkeit des Leistungsbegehren ist, dass der Ersatz dem Grunde bzw der Höhe nach festgestellt wurde. Die Fälligkeit tritt mit Beendigung der Erhebungen ein. Lehnt der Versicherer die Leistung jedoch ab, tritt die Fälligkeit unabhängig etwaiger Erhebungen sofort ein.

Fazit

Dieser Fall ist ein lehrreiches Beispiel für die Komplexität des Versicherungsrechts. Nebst der Frage ob und in welcher Höhe ein etwaiger Ersatz vom Versicherer zu leisten ist, darf die Vorfrage der Fälligkeit der Leistung nicht außer Acht gelassen werden. Dies hat maßgebliche Bedeutung für das Klagebegehren.
Wesentlich ist jedoch der zwingende Charakter der gesetzlichen Fälligkeitsbestimmung (§ 11 Abs 1 VersVG). Von den gesetzlichen Fälligkeitsbestimmungen darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Für Fragen und juristische Beratung zum Themenbereich des Versicherungsrechts stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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RA Dr. Stefan Heninger

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