Kündigungsschutz während der Schwangerschaft

Der Mutterschutz im österreichischen Arbeitsrecht

Das österreichische Arbeitsrecht dient dem Schutz des (in der Regel) schwächeren Vertragspartners: des Arbeitnehmers. So stellt das Arbeitsrecht verschiedene Instrumentarien zur Verfügung, um eine Äquivalenz zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber herzustellen. Sofern es sich um Angehörige besonders schutzwürdiger Personengruppen (zb während der Schwangerschaft) handelt, besteht eine besondere, über den allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutz hinausgehende Bestandsicherung. Unter anderem gehören zu diesem geschützten Personenkreis werdende Mütter.

Der Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen und jungen Müttern im Arbeitsleben ist ein wesentliches Anliegen des Arbeitsrechts. Der Kündigungsschutz während des Mutterschutzes spielt dabei eine zentrale Rolle. Dieser Artikel gibt einen Überblick über den Beginn und die Dauer des Kündigungsschutzes, die Regelungen bei Elternteilzeit sowie die Möglichkeiten einer Kündigung trotz bestehendem Schutz.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Beginn des Kündigungsschutzes: Mit Eintritt der Schwangerschaft.
  • Dauer des Kündigungsschutzes: Bis vier Monate nach der Entbindung; verlängert sich bei Elternkarenz bis vier Wochen danach; bei Fehlgeburt gilt der Schutz vier Wochen.
  • Elternteilzeit: Kündigungsschutz ab Ankündigung, spätestens vier Monate vor Start bis vier Wochen nach Ende, maximal bis zum vierten Geburtstag des Kindes.
  • Kündigung trotz Schutz: Nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts.
  • Einvernehmliche Auflösung: Möglich, muss schriftlich erfolgen; für Minderjährige ist zusätzlich eine Aufklärungsbescheinigung notwendig.
  • Befristete Verträge und Probezeit: Schwangerschaft hemmt Vertragsablauf bis zur Mutterschutzfrist; keine Kündigung wegen Schwangerschaft während der Probezeit, gilt als Diskriminierung.
Schwangerschaft Kündigung

Beginn und Dauer des Kündigungsschutzes

Der besondere Bestandschutz beginnt mit dem Eintritt der Schwangerschaft. Zum Zeitpunkt der Kündigung muss die Schwangerschaft bereits vorgelegen haben. Geht also eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung vor dem Eintritt der Schwangerschaft und damit vor Beginn des Bestandschutzes zu, kommt es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Im Falle einer Schwangerschaft ist es empfehlenswert, den Arbeitgeber so früh wie möglich davon in Kenntnis zu setzen. Sollte eine Kündigung in Unkenntnis der bestehenden Schwangerschaft bereits erfolgt sein, kann diese noch bis zu fünf Arbeitstage nach Erhalt der Kündigung nachgemeldet werden, ohne dass dies rechtliche Nachteile mit sich bringt.

Die Schutzfrist erstreckt sich bis zum Ende von vier Monaten nach der Geburt. Bei Inanspruchnahme von Elternkarenz verlängert sich der Kündigungsschutz bis vier Wochen nach deren Ende. Ebenso gilt der Schutz bei einer Fehlgeburt für vier Wochen nach dem Ereignis.

Kündigungsschutz bei Elternteilzeit

Der Kündigungsschutz besteht auch, wenn Elternteilzeit beansprucht wird. Er beginnt mit der Ankündigung der Teilzeit, jedoch frühestens vier Monate vor deren geplantem Start, und endet vier Wochen nach deren Abschluss, längstens jedoch vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes.

Bedingungen für eine Kündigung trotz Kündigungsschutz

Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts möglich. Diese Zustimmung wird nur erteilt, wenn entweder die betroffene Person zustimmt (nach Belehrung durch den Senatsvorsitzenden) oder eine Einschränkung bzw. Stilllegung des (Teil-)Betriebes vorliegt, die die Weiterbeschäftigung unmöglich macht (anderweitige Beschäftigung ist unzumutbar). Ab dem zweiten Lebensjahr des Kindes können weitere Gründe, wie besondere personenbezogene oder betriebsbedingte Ursachen, für eine Genehmigung ausschlaggebend sein.

Eine Entlassung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten, bedarf jedoch ebenfalls der gerichtlichen Zustimmung. In schwerwiegenden Fällen kann diese auch nachträglich eingeholt werden.

Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Während der Schwangerschaft ist auch eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Diese muss schriftlich festgehalten werden. Für minderjährige Schwangere ist zusätzlich eine Bescheinigung erforderlich, die bestätigt, dass die junge Frau über ihre Rechte aufgeklärt wurde (Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder der Arbeiterkammer).

Schwangerschaft Kündigungsschutz

Befristete Arbeitsverhältnisse und Probezeit

Für befristete Arbeitsverhältnisse gelten spezielle Regeln. Die Schwangerschaft hemmt den Ablauf des Vertrages bis zum Beginn der Mutterschutzfrist. Eine Nichtverlängerung des Vertrages aufgrund der Schwangerschaft gilt als Geschlechtsdiskriminierung.

Kündigungsschutz während der Probezeit?

Während der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz. Eine Kündigung aufgrund der Schwangerschaft ist jedoch als Diskriminierung anzusehen und kann binnen 14 Tagen beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden.

Noch Fragen?

Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft dient dem Schutz der finanziellen und beruflichen Sicherheit schwangerer Frauen und junger Mütter. Durch die frühzeitige Bekanntgabe der Schwangerschaft und die Kenntnis der eigenen Rechte können betroffene Arbeitnehmerinnen ihren Schutz effektiv wahrnehmen.

Mag. Birgitta Winkler, LL.M. ist die ideale Ansprechpartnerin bei arbeitsrechtlichen Fragen, besonders wenn es um die Belange von schwangeren Arbeitnehmerinnen und jungen Müttern geht. Mit ihrem umfassenden Fachwissen und ihrer langjährigen Erfahrung im Arbeitsrecht bietet sie präzise Beratung und unterstützt ihre Mandantinnen dabei, ihre Rechte vollumfänglich zu verstehen und durchzusetzen.

FAQ - Kündigungsschutz während der Schwangerschaft

Der Kündigungsschutz beginnt mit dem Eintritt der Schwangerschaft. Wichtig ist, dass die Schwangerschaft bereits zum Zeitpunkt einer Kündigung bestanden haben muss, um unter diesen Schutz zu fallen.

Ja, es ist empfehlenswert, Ihren Arbeitgeber so früh wie möglich über die Schwangerschaft zu informieren, um den Kündigungsschutz zu gewährleisten. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf, so kann diesem die Schwangerschaft binnen fünf Tagen nach Erhalt der Kündigung bekanntgegeben werden. Sollte Ihnen nach Erhalt einer Kündigung erst bewusst werden, dass Sie schwanger sind, ist die Bekanntgabe an den Arbeitgeber auch außerhalb der Fünftagefrist rechtzeitig, wenn Sie diese unverzüglich nachholen.

Der Kündigungsschutz dauert bis vier Monate nach der Entbindung. Bei Inanspruchnahme von Elternkarenz verlängert sich der Schutz bis vier Wochen nach deren Ende. Auch nach einer Fehlgeburt besteht der Schutz für vier Wochen.

Ja, der Kündigungsschutz gilt auch während der Elternteilzeit. Dieser beginnt mit der Ankündigung der Elternteilzeit und endet vier Wochen nach deren Abschluss, spätestens jedoch vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes.

Eine Kündigung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts möglich.

Ja, eine einvernehmliche Auflösung ist möglich, muss aber schriftlich erfolgen. Bei minderjährigen Schwangeren ist zusätzlich eine Bescheinigung erforderlich, die bestätigt, dass die junge Frau über ihre Rechte aufgeklärt wurde.

Die Schwangerschaft hemmt den Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis zum Beginn der Mutterschutzfrist.

Während der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz, doch eine Kündigung aufgrund der Schwangerschaft kann als Diskriminierung bekämpft werden.

RA Mag. Birgitta Winkler LL.M.

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