Gewährleistung in Österreich: Eine Einführung

Das Recht auf Gewährleistung in Österreich

Das Gewährleistungsrecht, das die Haftung des Schuldners für Mängel seiner Leistung unabhängig von einem Verschulden regelt, bildet ein zentrales Element des österreichischen Schuld- und Leistungsstörungsrechts.

Aber was bedeutet das konkret? Im Klartext: Wenn wir etwas kaufen oder eine Dienstleistung beanspruchen, erwarten wir, dass diese den gemachten Zusicherungen entspricht. Stellen sich jedoch Mängel bei einem Produkt heraus oder bleibt eine Dienstleistung hinter dem zurück, was versprochen wurde, kommt das Gewährleistungsrecht ins Spiel. Ziel dieses Rechtsbereichs ist es, die vertragliche Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung sicherzustellen, wenn die erbrachte Leistung nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Dieser Artikel bietet einen Einblick in die Grundlagen, gesetzlichen Rahmenbedingungen und praktische Anwendungsfälle des Gewährleistungsrechts in Österreich.

Inhaltsverzeichnis

Das Prinzip der Gewährleistung im österreichischen Recht

Wie bereits eingangs erwähnt, bezieht sich die verschuldensunabhängige Verpflichtung des Übergebers darauf, für Mängel in seiner erbrachten Leistung einzustehen.

Diese gesetzlich festgelegte Mängelhaftung des Übergebers, wie sie beispielsweise für Werkunternehmer oder Verkäufer gilt, wird oft mit einer Garantie verwechselt.

Während die Mängelhaftung eine gesetzliche Verpflichtung darstellt, handelt es sich bei der Garantie um eine freiwillige Zusicherung des Übergebers, die meist über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgeht.

Trotz der Übernahme einer Garantiepflicht darf jedoch der Anspruch auf Gewährleistung nicht eingeschränkt werden.

In einem Vertragsverhältnis streben die Parteien eine Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung an.

Sollte eine der Leistungen mangelhaft sein, ist es das Ziel des Gewährleistungsrechts, diese Äquivalenz wiederherzustellen.

Rechtliche Grundlagen des Gewährleistungsrechts

In Österreich sind beim Recht auf Gewährleistung drei verschiedene Rechtsquellen für die Durchsetzung und Auslegung von Gewährleistungsansprüchen von zentraler Bedeutung:

  1. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB): Das ABGB bildet die Grundlage des allgemeinen Gewährleistungsrechts und ist auf eine Vielzahl von Vertragsarten anwendbar.
  2. Konsumentenschutzgesetz (KSchG): Dieses Gesetz adressiert speziell die Schutzbedürfnisse von Konsumenten und erweitert in vielen Fällen die Rechte der Verbraucher über die Bestimmungen des ABGB hinaus.
  3. Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG): Das VGG reguliert insbesondere Verträge über Warenkäufe sowie die Bereitstellung digitaler Inhalte und zielt darauf ab, die Rechte der Verbraucher in der digitalen Wirtschaft zu stärken.

Wann gilt eine Leistung als mangelhaft im Sinne des österreichischen Gewährleistungsrechts?

Ob eine Leistung nach österreichischem Gewährleistungsrecht mangelhaft ist, hängt vom gegenständlichen Vertrag ab. Ein Mangel liegt vor, wenn die erbrachte Leistung von den festgelegten Vertragspflichten abweicht.

Beispiel 1: Thomas kauft ein neues Notebook in einem Elektrofachgeschäft. Als er das Gerät auspackt, entdeckt er einen Sprung in der rechten oberen Ecke des Bildschirms.

Beispiel 2: Vom Gebrauchtwagenhändler Peter erwirbt Stefanie einen Gebrauchtwagen für EUR 8.500, der im Vertrag als unfallfrei deklariert wurde. Später stellt sich heraus, dass das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war. Dies stellt eine Abweichung vom Vertrag dar und somit ist Peters Leistung mangelhaft. Stefanie steht daher ein Gewährleistungsanspruch zu.

Gewährleistungsrechte beziehen sich auch auf versteckte bzw geheime Mängel, also solche, die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden, jedoch nicht sofort erkennbar waren.

Beispiel 3: Philipp und Julia erwerben gemeinsam ein Einfamilienhaus. Aufgrund einer fehlerhaften Isolierung kommt es im gesamten Gebäude zu massiver Schimmelbildung. Dieser Mangel war jedoch weder bei der Besichtigung noch bei der Übergabe erkennbar. Auch hier kommt das Gewährleistungsrecht zum Zug und bietet verschiedene Möglichkeiten zur Herstellung der Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung.

Achtung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann zwar ein Gewährleistungsausschluss vereinbart werden, dieser ist jedoch nicht immer rechtlich haltbar.

Dies gilt insbesondere für versteckte Mängel im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie. Diesbezüglich hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.05.2023 (GZ 1 Ob 79/23h) festgestellt, dass auch bei vertraglich vereinbartem Gewährleistungsausschluss der Verkäufer für versteckte Mängel haftet, wenn im Vertrag aber darauf hingewiesen wurde, dass der Käufer die Wohnung besichtigt hat und deren Zustand kennt. Solche Klauseln in Verträgen bedeuten, dass ein Gewährleistungsausschluss nur solche Mängel umfasst, die bei einer sorgfältigen Besichtigung erkennbar gewesen wären. Dies bedeutet, dass der Käufer sich trotz des vertraglichen Ausschlusses auf das Gewährleistungsrecht stützen kann. Näheres zu dieser Entscheidung lesen Sie in diesem Beitrag.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Begründung der Haftung im Gewährleistungsrecht

Das Gewährleistungsrecht in Österreich sieht vor, dass nur solche Mängel erfasst werden, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Produktes oder der Leistung vorhanden waren. Entscheidend ist, dass der Mangel bereits bei der Übergabe angelegt war, auch wenn er erst später zum Vorschein kommt. Nicht zur Anwendung kommt das Gewährleistungsrecht, wenn der Mangel erst nach der Übergabe auftritt.

Beispiel: Günther kauft einen neuen Fernseher, der bereits einen Monat nach dem Kauf nicht mehr funktioniert. Die Ursache hierfür ist ein Wackelkontakt, der schon zum Zeitpunkt des Kaufs bestand. Aufgrund dieser Tatsache kann Günther Gewährleistungsrechte geltend machen. Tritt der Defekt jedoch erst nach der Übergabe bspw aufgrund eines umgestoßenen Wasserglases auf, kommt das Gewährleistungsrecht nicht zur Anwendung.

Vermutungsregel und Fristen

In der Praxis ergibt sich oft die Frage, wer beweisen muss, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Nehmen wir an, dass beim oben erläuterten Beispiel 01 der Defekt des Notebooks nicht unmittelbar nach dem Kauf, sondern erst sechs Monate später auftritt. Hierbei offenbaren sich die Schwierigkeiten der Beweisführung. Um diese Herausforderung zu mildern, sieht das österreichische Gewährleistungsrecht eine wichtige Vermutungsregel vor:

Innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe eines Produktes muss der Verkäufer oder Übergeber nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorlag. Diese Regelung gilt beispielsweise für den Kauf von beweglichen Sachen sowie bei Werkverträgen.

Die Frist wird durch das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) auf ein Jahr ausgedehnt. Bei digitalen Leistungen, die fortlaufend bereitgestellt werden, trägt der Übergeber die Beweislast für die gesamte Dauer der Bereitstellung. Falls digitale Dauerleistungen im Rahmen eines Warenkaufs erfolgen, gilt eine Frist von mindestens zwei Jahren.

Gewährleistung Gewährleistungsrecht

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Übergeber die Möglichkeit hat, zu beweisen, dass der Mangel erst nach der Übergabe entstanden ist.

Zusätzlich zu dieser Vermutungsregel sind Gewährleistungsansprüche innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen: Bei körperlichen beweglichen Sachen beträgt die Frist zwei Jahre, gleiches gilt für digitale Einzelleistungen, wie zum Beispiel E-Books. Bei digitalen Dauerleistungen sind Gewährleistungsansprüche für die Dauer der vertraglichen Bereitstellung möglich. Bei unbeweglichen Sachen beträgt die Frist drei Jahre ab der Übergabe.

Gewährleistungsbehelfe und ihre Rechtsfolgen

Im Rahmen des österreichischen Gewährleistungsrechts wird zwischen primären und sekundären Gewährleistungsbehelfen unterschieden, die jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen.

  • Verbesserung: Reparatur oder Behebung des Mangels, um den vertraglich vereinbarten Zustand zu erreichen.
  • Austausch: Ersatz des mangelhaften Gegenstandes durch einen mangelfreien.

Sekundäre Gewährleistungsbehelfe: Diese greifen, wenn die primären Behelfe nicht möglich oder zumutbar sind, und umfassen:

  • Preisminderung: Reduzierung des Kaufpreises.
  • Auflösung des Vertrags

Zunächst stehen dem Käufer die primären Gewährleistungsbehelfe zu, da dem Verkäufer bzw. Übergeber die Möglichkeit eingeräumt werden soll, den vertragskonformen Zustand herzustellen. Ein Übergang zu den sekundären Gewährleistungsbehelfen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa wenn die Mängelbehebung nicht möglich ist oder der Verkäufer die Mängelbehebung verweigert.

Noch Fragen zur diesem Thema

Benötigen Sie Unterstützung bei Fragen oder Unklarheiten zum Gewährleistungsrecht? Mag. Kaspar Strozl, ein erfahrener Rechtsanwalt, steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Mit seinem fundierten Wissen und seiner Expertise in Rechtsfragen rund um das Gewährleistungsrecht hilft er Ihnen gerne weiter. Rechtsanwalt Mag. Kaspar Strolz und sein Team freuen sich auf Ihre Anfrage

FAQ - Häufige Fragen

Das Gewährleistungsrecht in Österreich regelt die Haftung des Schuldners für Mängel seiner Leistung, unabhängig von seinem Verschulden. Es ist ein wesentlicher Bestandteil des Schuld- und Leistungsstörungsrechts und zielt darauf ab, die vertragliche Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung sicherzustellen, wenn die erbrachte Leistung nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

Gewährleistung ist eine gesetzliche Verpflichtung des Übergebers, für Mängel seiner Leistung einzustehen. Garantie hingegen ist eine freiwillige Zusicherung des Übergebers, die oft über die gesetzlichen Ansprüche hinausgeht. Der Anspruch auf Gewährleistung darf trotz Übernahme einer Garantie nicht eingeschränkt werden.

Eine Leistung gilt als mangelhaft, wenn sie von den festgelegten Vertragspflichten abweicht, wie etwa ein Produkt, das nicht den zugesicherten Eigenschaften entspricht oder eine Dienstleistung, die nicht wie versprochen erbracht wurde.

Das Gewährleistungsrecht strebt an, die Äquivalenz durch verschiedene Mittel wiederherzustellen, darunter Verbesserung (Reparatur), Austausch, Preisminderung oder Auflösung des Vertrags, je nach Art des Mangels und der Möglichkeit zur Behebung.

Auch der Reiseveranstalter kann vom Vertrag zurücktreten, sofern unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände die Vertragserfüllung verhindern. Weiters steht ihm ein kostenloses Rücktrittsrecht zu, sofern die Mindestteilnehmerzahl innerhalb bestimmter Fristen nicht erreicht wird.

Mag. Kaspar Strolz - Anwalt für Reiserecht

Mag. Kaspar Strolz

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