Abschnitte des Strafverfahrens: das Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren im Überblick

Das Ermittlungsverfahren dient der Klärung eines Sachverhalts oder Tatverdachts und ist im Strafverfahren der erste von bis zu drei Abschnitten. Wird ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren nicht eingestellt und kommt es zu keiner diversionellen Erledigung, wird das Hauptverfahren geführt. Nach Beendigung des Hauptverfahrens besteht die Möglichkeit, das daraus resultierende Urteil zu bekämpfen (Rechtsmittelverfahren).

Das Ermittlungsverfahren, welches von der Kriminalpolizei geführt und von Staatsanwaltschaft geleitet wird (§ 101 StPO), kann also durch Anklageerhebung, Diversion oder Einstellung beendet werden.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Ermittlungsverfahren dient der Klärung eines Sachverhalts oder Tatverdachts
  • Es wird durch Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft im Einvernehmen geführt, wobei der Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren leitet.
  • Für bestimmte Angelegenheiten ist das Gericht zuständig (zB Entscheidung über Verhängung der Untersuchungshaft).
  • Das Ermittlungsverfahren kann durch Anklageerhebung, Diversion oder Einstellung beendigt werden.
Ermittlungsverfahren Kriminalpolizei

Wann gilt man als Verdächtiger, Beschuldigter oder Angeklagter?

Liegt gegen eine Person ein Anfangsverdacht vor und werden daher Ermittlungen gegen sie geführt, spricht man von Verdächtiger. Ist eine Person konkret verdächtig, eine Straftat begangen zu haben, und werden zur Verdachtsaufklärung Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet bzw. durchgeführt, handelt es sich um einen Beschuldigten. Als Angeklagter gilt ein Beschuldigter, sobald gegen ihn Anklage (oder Strafantrag) erhoben wurde.

Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Sobald die Kriminalpolizei von einer Straftat erfährt, beginnt sie selbstständig mit Ermittlungshandlungen. Darunter versteht man etwa die Befragung von Zeugen und Beschuldigten oder die Einsichtnahme in Akten. Wie einleitend erwähnt, wird das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft geleitet. Obwohl Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei das Ermittlungsverfahren im Einvernehmen führen sollen, kann der Staatsanwalt Anordnungen erteilen. Für bestimmte Angelegenheiten ist das Gericht zuständig (zB Entscheidung über Verhängung der Untersuchungshaft). Darüber hinaus ist der Staatsanwalt auch ermächtigt, selbst Ermittlungen durchzuführen.

Aufgaben im Ermittlungsverfahren

Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei führen das Ermittlungsverfahren im Einvernehmen, wobei der Staatsanwalt Anordnungen erteilen kann und die Leitung innehat. Hierfür ist es erforderlich, dass ihm die Kriminalpolizei berichtet (zB Anlassbericht oder Zwischenbericht). Sofern die Kriminalpolizei den Sachverhalt und Tatverdacht für anklage-, diversions- oder einstellungsreif hält, hat sie den Abschlussbericht (§ 100 StPO) an den Staatsanwalt zu übermitteln.

Beendigung des Ermittlungsverfahrens

Die Beendigung des Ermittlungsverfahrens ist wie folgt möglich:

  • Anklage
  • Diversion (Rücktritt von der Verfolgung)
  • Einstellung des Strafverfahrens

RA Mag. Theresia Koller

Rechtsanwaltskanzlei Koller

Rechtsanwältin Mag. Theresia Koller ist Expertin auf dem Gebiet des Strafrechts, Ehe- und Familienrechts sowie des Immobilienrechts. Mit ihrer fundierten Kenntnis und langjährigen Erfahrung ist sie die ideale Ansprechpartnerin für rechtliche Angelegenheiten in diesen Bereichen.

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