OGH-Entscheidung: Zum Begriff „unter Erdniveau“ in der Leitungswasserversicherung

Leitungswasserversicherung: Definition des Begriffs "unter Erdniveau"

 Die Auslegung von Versicherungsbedingungen ist oft ein Streitpunkt, insbesondere wenn ein Schadenfall eintritt. Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 7 Ob 220/22m) beschäftigte sich mit der Deutung des Begriffs „unter Erdniveau“ im Kontext der Leitungswasserversicherung.

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

Die Klägerin, die ein Hotel betreibt, hatte einen Wasserschaden im fünften Untergeschoss ihres Gebäudes, das in steiler Hanglage erbaut ist. Der beklagte Leitungswasserversicherer lehnte die Deckung des Schadens ab, da die gelagerten Waren in diesem Geschoss nicht mindestens 12 cm über dem Fußboden positioniert waren.

Rechtliche Beurteilung durch den OGH

Der OGH interpretierte den Zweck der 12-cm-Klausel als eine Maßnahme zur Risikominimierung in Gebäudeteilen, die eine erhöhte Schadensneigung aufweisen könnten, da Wasser dort langsamer abfließt.

Leitungswasserversicherung Erdniveau

Der OGH legte fest, dass ein Raum „unter Erdniveau“ ist, wenn dessen Fußboden niedriger ist als das umgebende Gelände. Im vorliegenden Fall konnte das Wasser auf der dem Hang abgewandten Seite des Hotels ungehindert abfließen. Somit lag für den OGH keine Obliegenheitsverletzung seitens der Klägerin vor und der Versicherer musste leisten.

Die Auslegung von Versicherungsbedingungen

Nach ständiger Rechtsprechung sind Versicherungsbedingungen nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung auszulegen. Dies orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung. Eine Auslegung unter Heranziehung der technischen Fachsprache ist der Judikatur des OGH grundsätzlich nicht zu entnehmen. Entscheidend ist somit das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers.

Fazit - Leitungswasserversicherung

Dieses Urteil betont die Wichtigkeit präziser Versicherungsbedingungen. Da es sich meist um vorformulierte Klauseln handelt, die eine Vielzahl an Risikoszenarien abdecken sollen, sind sie oft abstrakt formuliert. Daher ist es ratsam, bereits vor Abschluss einer Versicherung die Bedingungen genau zu studieren, um potenzielle Deckungslücken zu erkennen und zu schließen.

Über den Autor

Dr. Stefan Heninger ist ein renommierter Anwalt mit einem breiten Spektrum an Fachwissen, insbesondere auf den Gebieten des Versicherungsrechts (Leitungswasserversicherung), des Zivilrechts mit Schwerpunkt auf Prozessführung, Arbeitsrecht, Strafrecht und öffentliches Recht. Mit einem hohen Maß an Fachkenntnis, Empathie und Engagement setzt er sich für die Bedürfnisse seiner Klienten ein und bietet individuelle Betreuung. Dr. Heninger strebt stets nach raschen und außergerichtlichen Lösungen, wobei er die spezifischen Anliegen seiner Mandanten im Blick behält und maßgeschneiderte rechtliche Strategien entwickelt. Sein fokussierter Ansatz und seine Bereitschaft, auf die Bedürfnisse seiner Klienten einzugehen, machen ihn zu einem verlässlichen Anwalt, der sich für das beste Ergebnis seiner Mandanten einsetzt. 

RA Dr. Stefan Heninger

Anwalt für Zivilrecht, Öffentliches Recht, Arbeitsrecht und Strafrecht

Mein Name ist Dr. Stefan Heninger. Zu meinen Fachgebieten zählen Zivilrecht samt Versicherungsrecht (Leitungswasserversicherung),  Prozessführung, Arbeitsrecht, Strafrecht und öffentliches Recht. Im Sinne der Mandanten strebe ich rasche außergerichtliche Lösungen an, wenngleich ich auf das streitige Verfahren spezialisiert bin.

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