Krank im Urlaub – Welche Rechte haben Sie als Arbeitnehmer

Krank im Urlaub?

Ein wohlverdienter Urlaub ist für viele Arbeitnehmer eine willkommene Auszeit vom stressigen Berufsleben. Doch manchmal spielt das Leben einem einen Streich und man erkrankt während des Urlaubs. In solchen Fällen stellt sich die Frage, was nun für den restlichen Urlaubszeitraum gilt. Läuft der Urlaub wie vereinbart weiter? Oder wird der Urlaub unterbrochen und befindet sich der Arbeitnehmer im Krankenstand? Muss im Falle einer Verletzung oder Erkrankung der Arbeitgeber verständigt werden? Auf diese Fragen und was Sie sonst noch wissen sollten, wenn Sie sich krank im Urlaub befinden, gehen wir in diesem Beitrag ein.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Bei einer Erkrankung, die länger als drei Tage dauert, wird der Urlaub für diesen Zeitraum unterbrochen und der Arbeitnehmer befindet sich im Krankenstand.

  • Der Urlaub wird nicht unterbrochen, wenn die Erkrankung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ursächlich war.

  • Dem Arbeitgeber muss die Erkrankung spätestens nach drei Tagen mitgeteilt werden.

  • Bei Wiederantritt des Dienstes muss unaufgefordert eine Krankenstandsbestätigung vorgelegt werden.

  • Verstöße gegen Melde- und Nachweispflichten führen nicht zur Unterbrechung des Urlaubs und die Tage der Erkrankung gelten weiterhin als Urlaub.

Krank im Urlaub – Unterbrechung oder Fortsetzung des vereinbarten Urlaubs

Allgemein kann gesagt werden, dass im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls, die Zeiten der Erkrankung bzw Arbeitsverhinderung (eine Erkrankung stellt eine Arbeitsverhinderung dar) nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet werden. Dies gilt jedoch nur, sofern die Krankheit/Verletzung mindestens drei Kalendertage (nicht Arbeitstage!) angedauert hat.

Das bedeutet, dass Sie im Falle einer Erkrankung, die länger als drei Tage dauert, Ihren vereinbarten Urlaub für diesen Zeitraum nicht verbrauchen.

Beispiel: Der Arbeitnehmer vereinbart mit seinem Arbeitgeber Urlaub vom 01.08. bis inklusive 15.08. In der Zeit vom 09.08. bis 13.08. erkrankt der Arbeitnehmer. Für diesen Zeitraum wird der Urlaub unterbrochen und der Arbeitnehmer befindet sich im Krankenstand. Der 14.08. und 15.08. gelten wieder – wie vereinbart – als Urlaubstage.

Ausnahmen von der Unterbrechung

Sofern die Erkrankung oder der Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden, kommt es nicht zu der oben beschriebenen Unterbrechung des Urlaubszeitraums und der Urlaubsanspruch wird wie vereinbart verbraucht.

Dies gilt ebenfalls, wenn die Ursache für die Verhinderung eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit war.

Die Unterbrechung tritt nur ein, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Sofern während des Urlaubs jedoch zwei verschiedene Krankheiten auftreten, werden die Krankheitszeiten nicht zusammengerechnet.

Wenn also einer der beiden Zeiträume nicht die Dauer von drei Tagen überschreitet, kommt es zu keiner Unterbrechungswirkung.

Achtung: Wenn der Arbeitnehmer länger als drei Tage krank ist, jedoch in den Urlaubszeitraum weniger als drei Tage fallen, zählen diese Tage trotzdem nicht als Urlaub.

Krank im Urlaub Erkrankung

Beispiel: Es wurde vom 02.05. bis 10.05. Urlaub vereinbart. Der Arbeitnehmer erkrankt vom 09.05. bis 15.05. Obwohl sich der Arbeitnehmer lediglich zwei Tage krank im Urlaub befindet, zählen diese beiden Tage dennoch nicht als Urlaub, da die Erkrankung insgesamt länger als drei Tage dauerte.

Sie wurden krank im Urlaub? Beachten Sie die Meldepflichten!

Wenn Ihre Erkrankung länger als drei Tage andauert, müssen Sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Sofern die zeitgerechte Mitteilung nicht möglich ist und Sie dies unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholen, gilt die Mitteilung dennoch als rechtzeitig.

Nachweispflichten

Es besteht die Pflicht, Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen.

Dies hat entweder durch Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers nach Wiederantritt der Arbeit und ohne schuldhafte Verzögerung zu erfolgen.

Achtung: Bei Verstößen gegen Melde- und Nachweispflichten kommt es zu keiner Unterbrechung des Urlaubs.

Die Tage der Erkrankung gelten somit wie ursprünglich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Urlaub.

Bei Erkrankungen im Ausland ist es erforderlich, dass zusätzlich zum Attest des ausländischen Arztes eine Zulassungsbestätigung beigelegt wird.

Dies hat nicht zu erfolgen, sofern die Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus durchgeführt wird.

Krank im Urlaub

Krank im Urlaub – noch Fragen?

Im Falle einer Erkrankung während des Urlaubs und auftretender Unstimmigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ist es empfehlenswert, Rechtsrat einzuholen. Arbeitsrechtliche Regelungen können komplex sein und in solchen Situationen ist meist eine individuelle Beurteilung notwendig. Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht kann helfen, die genauen Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers zu klären und den besten rechtlichen Weg vorzuschlagen. 

Dr. Stefan Heninger ist Ihr zuverlässiger Experte für arbeitsrechtliche Belange! Mit fundiertem Fachwissen steht er Ihnen bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht zur Seite, um Ihre Anliegen effektiv und zielführend zu klären. 

FAQ - Krank im Urlaub

Sofern die Erkrankung länger als drei Tage dauert, wird der Urlaub für den Zeitraum der Erkrankung unterbrochen. Die krankheitsbedingten Tage werden nicht auf Ihren Urlaub angerechnet.

Ja, wenn die Erkrankung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder die Krankheitsursache eine Erwerbstätigkeit war, die dem Erholungszweck widerspricht, erfolgt keine Unterbrechung des Urlaubszeitraums und der Urlaubsanspruch wird wie vereinbart verbraucht.

Sofern keine länger als drei Tage dauert, erfolgt keine Unterbrechung des Urlaubs. Die Krankheitszeiten werden nicht zusammengerechnet und der Urlaub wird wie geplant fortgesetzt.

Ja, wenn Ihre Erkrankung länger als drei Tage dauert, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren. Falls dies nicht möglich ist, können Sie die Meldung nachholen, sobald der Hinderungsgrund entfallen ist.

Sie sind verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber den Beginn, die Dauer und die Ursache Ihrer Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Dies kann durch ein ärztliches Attest oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers erfolgen. Der Nachweis sollte nach Wiederantritt der Arbeit und ohne schuldhafte Verzögerung erbracht werden.

Bei Verstößen gegen die Melde- und Nachweispflichten kommt es nicht zur Unterbrechung des Urlaubs. Die Tage der Erkrankung gelten weiterhin als Urlaubstage gemäß der ursprünglichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

RA Dr. Stefan Heninger

Anwalt für Zivilrecht, Öffentliches Recht, Arbeitsrecht und Strafrecht

Mein Name ist Dr. Stefan Heninger. Zu meinen Fachgebieten zählen Zivilrecht samt Prozessführung, Arbeitsrecht, Strafrecht und öffentliches Recht. Im Sinne der Mandanten strebe ich rasche außergerichtliche Lösungen an, wenngleich ich auf das streitige Verfahren spezialisiert bin.

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