Kleinunternehmerpauschalierung

Pauschaler Abzug der Betriebsausgaben

Seit der Veranlagung 2020 besteht die Möglichkeit der Kleinunternehmerpauschalierung, die kleinen und mittelständischen Unternehmen eine erhebliche Erleichterung in Bezug auf ihre Buchhaltung und den Jahresabschluss bietet. Die Kernidee hinter dieser Regelung ist, dass Betriebsausgaben pauschal abgesetzt werden können, wodurch eine detaillierte Berücksichtigung jeder einzelnen Rechnung entfällt. Im folgenden Beitrag erläutern wir, worum es sich bei der Kleinunternehmerpauschalierung eigentlich handelt und wann von einem Kleinunternehmer gesprochen werden kann.

Inhaltsverzeichnis

Die wichtigsten Punkte auf einen Blick

  • Pauschalierung der Betriebsausgaben anstelle der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.
  • Produzierende Unternehmen: Pauschalbetrag von 45% der Betriebseinnahmen.
  • Dienstleistungsbetriebe: Pauschalbetrag von 20% der Betriebseinnahmen.
  • Umsatzgrenze von EUR 40.000,00 darf nicht überschritten werden.
  • Pauschalbeträge sind begrenzt: maximal EUR 18.900,00 (produzierende Unternehmen) bzw. EUR 8.400,00 (Dienstleistungsbetriebe).
  • Umsatzsteuerbefreiung muss anwendbar sein.

Vereinfachte Gewinnermittlung durch Kleinunternehmerpauschalierung

Seit der Veranlagung 2020 können Kleinunternehmer, die ihre Gewinne mithilfe der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, Betriebsausgaben pauschal absetzen, sofern der Umsatz im Veranlagungsjahr maximal EUR 40.000,00 beträgt.  Für produzierende Unternehmen beträgt die pauschale Betriebsausgabe 45% der Betriebseinnahmen, während Dienstleistungsbetriebe 20% geltend machen können. Die Pauschale ist jedoch auf maximal EUR 18.900,00 begrenzt, wobei Dienstleistungsbetriebe höchstens EUR 8.400,00 absetzen dürfen. Der zu versteuernde Gewinn im Rahmen der Einkommensteuer ergibt sich somit aus den Netto-Betriebseinnahmen abzüglich der pauschal ermittelten Betriebsausgaben.

Es ist zu beachten, dass die Kleinunternehmerpauschalierung auch den Abzug von Beiträgen zur Pflichtversicherung sowie Reise- und Fahrtkosten ermöglicht, sofern entsprechender Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht.

Voraussetzung zur Pauschalierung der Betriebsausgaben

Die Kleinunternehmerpauschalierung kann bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit angewendet werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Umsatzsteuerbefreiung muss anwendbar sein: Näheres zur Umsatzsteuerbefreiung und zum Kleinunternehmer aus umsatssteuerrechtlicher Sicht erfahren Sie im nächsten Punkt.
  • Wenn der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung erfolgt ist oder Einkünfte vorliegen, die nicht von der Kleinunternehmerpauschalierung betroffen sind (zB Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), hat dies keinen Einfluss auf die Anwendung der Pauschalierung.
  • Überschreitung der Umsatzgrenze: Eine einmalige Überschreitung der Umsatzgrenze innerhalb von 5 Jahren, die maximal 15% beträgt, wird dabei nicht berücksichtigt. Die Kleinunternehmerpauschalierung ist also trotz einer derartigen Überschreitung anwendbar.
  • Ausgeschlossene Einkünfte: Umsätze aus Vermietung und Verpachtung sind nicht in die Kleinunternehmerpauschalierung einbezogen und werden separat behandelt.

Beispiel: Ein Programmierer erwirtschaftet einen Jahresumsatz von EUR 34.000,00 durch seine Tätigkeit und erzielt zusätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 7.000,00. Da bei der Kleinunternehmerpauschalierung lediglich die Umsätze der selbstständigen Tätigkeit berücksichtigt werden, überschreitet er die Umsatzgrenze nicht. Somit kann er die Vorteile der Kleinunternehmerpauschalierung in Anspruch nehmen.

Exkurs: Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer und aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht

Kleinunternehmer können von der Umsatzsteuer befreit werden, wodurch sie auf ihre Preise keine Umsatzsteuer aufschlagen müssen. Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung darf der Jahresumsatz maximal EUR 35.000,00 betragen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Nettogrenze, was bedeutet, dass die Umsatzsteuer gedanklich hinzugerechnet werden muss. Dadurch ergibt sich eine Bruttogrenze von EUR 42.000,00. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer einmaligen Überschreitung dieser Grenze um bis zu 15% innerhalb von 5 Jahren.

Kleinunternehmer haben außerdem die Flexibilität, jederzeit zur Steuerpflicht zu wechseln. Durch den Verzicht auf die Steuerbefreiung sind sie zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Achtung: Wenn Sie aber auf die Steuerbefreiung verzichten, sind Sie für die Dauer von 5 Jahren an diese Entscheidung gebunden und können nicht mehr zurückwechseln.

Im Sozialversicherungsrecht wird ein Einzelunternehmer als Kleinunternehmer betrachtet, wenn sein jährlicher Gewinn maximal EUR 5.830,20 beträgt. In diesem Fall können sie eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung beantragen.

Kleinunternehmerpauschalierung Umsatzsteuer

Noch Fragen zur Kleinunternehmerpauschalierung?

Als Kleinunternehmer haben Sie die Wahl, ob Sie die Pauschalierungsmöglichkeit nutzen möchten oder Ihren Gewinn weiterhin mittels der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln. Die Entscheidung hängt immer von Ihrer individuellen Situation ab und davon, welche Variante aus steuerrechtlicher Sicht vorteilhafter ist. Bei der Beantwortung dieser Frage stehen Ihnen die Experten der Steuerberatungskanzlei Mag. Markus Geisler gerne zur Verfügung, um Sie fachkundig zu beraten.

FAQ - Häufige Fragen

Die Kleinunternehmerpauschalierung ist eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung für kleine und mittelständische Unternehmen. Dabei können Betriebsausgaben pauschal abgesetzt werden, ohne dass jede einzelne Rechnung im Detail berücksichtigt werden muss.

Für produzierende Unternehmen beträgt die pauschale Betriebsausgabe 45% der Betriebseinnahmen, während Dienstleistungsbetriebe 20% geltend machen können. Die Höchstgrenze für produzierende Unternehmen liegt bei EUR 18.900,00 und für Dienstleistungsbetriebe bei EUR 8.400,00.

Um die Pauschalierungsmöglichkeit nutzen zu können, darf der Jahresumsatz des Kleinunternehmers maximal EUR 40.000,00 betragen. Eine einmalige Überschreitung dieser Grenze um bis zu 15% innerhalb von 5 Jahren ist jedoch erlaubt.

Eine einmalige Überschreitung der Umsatzgrenze innerhalb von 5 Jahren, die maximal 15% beträgt, wird dabei nicht berücksichtigt. Die Kleinunternehmerpauschalierung ist also trotz einer derartigen Überschreitung anwendbar.

Geisler-Markus

Mag. Markus Geisler, MBA MSc

Steuerberater

Als digitaler Steuerberater begleiten wir Unternehmen bei der Umstellung auf ein automatisiertes Rechnungswesen. Schlanke, digitale Prozesse entlasten Ihre Buchhaltung und sparen Monat für Monat Zeit und Geld.

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