OGH-Entscheidung: Entlassungsgrund – versuchte Aufnahme eines fremden Gesprächs

Entlassungsgrund Gesprächsmitschnitt?

Die Frage, ob eine Handlung als Entlassungsgrund gilt, beschäftigt oft die österreichischen Gerichte. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH 8 ObA 18/23i) damit auseinandergesetzt, ob der Versuch, ein fremdes Gespräch heimlich aufzunehmen, eine solche Grundlage darstellen kann.

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Vorstandssekretärin, wurde entlassen, nachdem sie versucht hatte, ein Gespräch zwischen ihrem Vorgesetzten und dem Vorstand mittels ihres Mobiltelefons aufzunehmen.

Rechtliche Beurteilung durch den OGH

Der OGH stützte sich auf ständige Rechtsprechung und entschied, dass der Versuch der heimlichen Aufnahme eines Gesprächs eine Vertrauensunwürdigkeit darstellt. Diese Handlung ist nicht nur ein Bruch des Vertrauens, sondern sogar gerichtlich strafbar. Der OGH bestätigte folglich die Entlassung der Klägerin.

Die Bedeutung der Vertrauensunwürdigkeit

Vertrauensunwürdigkeit ist in der Praxis einer der häufigsten Entlassungsgründe. Sie ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers das Vertrauen des Arbeitgebers derart untergräbt, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wird.

Fazit - Entlassungsgrund Gesprächsmittschnitt

Dieses Urteil verdeutlicht, dass selbst „unüberlegte“ Handlungen zur Entlassung führen können. Sobald ein Entlassungsgrund vorliegt, muss der Arbeitgeber umgehend handeln. Dennoch bedarf jede Situation einer individuellen Betrachtung und nicht jede Handlung bildet automatisch einen Entlassungstatbestand. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist es daher ratsam, vor bzw. nach Ausspruch der Entlassung eine genaue rechtliche Prüfung durchzuführen.

Über den Autor

Dr. Stefan Heninger ist ein renommierter Anwalt mit einem breiten Spektrum an Fachwissen, insbesondere auf den Gebieten des Versicherungsrechts (Leitungswasserversicherung), des Zivilrechts mit Schwerpunkt auf Prozessführung, Arbeitsrecht, Strafrecht und öffentliches Recht. Mit einem hohen Maß an Fachkenntnis, Empathie und Engagement setzt er sich für die Bedürfnisse seiner Klienten ein und bietet individuelle Betreuung. Dr. Heninger strebt stets nach raschen und außergerichtlichen Lösungen, wobei er die spezifischen Anliegen seiner Mandanten im Blick behält und maßgeschneiderte rechtliche Strategien entwickelt. Sein fokussierter Ansatz und seine Bereitschaft, auf die Bedürfnisse seiner Klienten einzugehen, machen ihn zu einem verlässlichen Anwalt, der sich für das beste Ergebnis seiner Mandanten einsetzt. Weitere Infos finden Sie auf www.heninger.law.

RA Dr. Stefan Heninger

Anwalt für Zivilrecht, Öffentliches Recht, Arbeitsrecht und Strafrecht

Mein Name ist Dr. Stefan Heninger. Zu meinen Fachgebieten zählen Zivilrecht samt Versicherungsrecht (Leitungswasserversicherung),  Prozessführung, Arbeitsrecht, Strafrecht und öffentliches Recht. Im Sinne der Mandanten strebe ich rasche außergerichtliche Lösungen an, wenngleich ich auf das streitige Verfahren spezialisiert bin.

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