Die Kündigungsfrist: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen

Die Kündigungsfrist

In der dynamischen Welt der Arbeitsbeziehungen stellt die Kündigungsfrist ein zentrales Element dar, das sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber von größter Bedeutung ist. Sie definiert den Zeitraum, der zwischen dem Ausspruch einer Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses liegt, und trägt somit wesentlich zur Planungssicherheit auf beiden Seiten bei. In einer Zeit, in der Flexibilität und Mobilität auf dem Arbeitsmarkt zunehmend an Bedeutung gewinnen, ist es unerlässlich, dass beide Seiten die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie ihre jeweiligen Rechte und Pflichten genau kennen. Ein fundiertes Wissen um diese Thematik hilft, informierte Entscheidungen zu treffen und potenzielle Konflikte zu vermeiden. Durch die Bereitstellung eines umfassenden Überblicks über die gesetzlichen Regelungen und praktischen Auswirkungen der Kündigungsfristen wird dieser Beitrag als Leitfaden dienen, der sowohl die Perspektiven der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber berücksichtigt.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Harmonisierung seit 01.10.2021: Einheitliche Kündigungsregelungen für Arbeiter und Angestellte eingeführt.

  • Kündigungsfristen für Arbeitgeberkündigung:
    • 6 Wochen in den ersten zwei Arbeitsjahren.
    • 2 Monate ab dem dritten Arbeitsjahr.
    • 3 Monate ab dem sechsten Arbeitsjahr.
    • 4 Monate ab dem 16. Arbeitsjahr.
    • 5 Monate ab dem 26. Arbeitsjahr.

  • Kündigungstermine: Enden nun zum Ende eines Quartals mit festgelegten Daten (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember) und optional den 15. und letzten Tag jedes Monats.
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Kündigungsfrist Arbeitnehmer
  • Arbeitnehmerkündigung:
    • Frist von einem Monat zum Kalendermonatsende.
    • Verlängerung unter bestimmten Bedingungen möglich, darf aber sechs Monate nicht überschreiten und nicht ungünstiger als die des Arbeitgebers sein.
    • Gemäß dem Günstigkeitsprinzip kann eine kürzere Kündigungsfrist als gesetzlich vorgesehen für den Arbeitnehmer vereinbart werden, nicht jedoch für den Arbeitgeber.

Kündigungsfrist bei der Arbeitgeberkündigung

Seit dem 01.10.2021 gelten für Angestellte und Arbeiter einheitliche Kündigungsregelungen. Vor der Harmonisierung dauerte die Kündigungsfrist je nach zugrundeliegender Rechtsquelle von einem Tag bis zu einigen Wochen. In den meisten Fällen lagen jedoch kurze Kündigungsfristen vor.

Auch die Regelungen bzgl der Kündigungstermine waren bei Arbeitern und Angestellten nicht einheitlich.

Seit der Harmonisierung gelten sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter folgende Fristen für die Arbeitgeberkündigung:

  • 6 Wochen in den ersten zwei Arbeitsjahren
  • 2 Monate ab dem dritten Arbeitsjahr
  • 3 Monate ab dem sechsten Arbeitsjahr
  • 4 Monate ab dem 16. Arbeitsjahr
  • 5 Monate ab dem 26. Arbeitsjahr

Neben den Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte erfolgte auch eine Anpassung der Kündigungstermine. Gemäß den aktualisierten gesetzlichen Bestimmungen endet ein Arbeitsverhältnis bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nun zum Ende eines Quartals. Dies stellt sicher, dass der Arbeitgeber vier festgelegte Termine für die Kündigung hat, nämlich den 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.

Zu beachten ist, dass die Option besteht, weitere Kündigungstermine festzulegen, speziell den 15. und den letzten Tag eines jeden Kalendermonats. Es wird Arbeitgebern dringend geraten, in Anbetracht dieser Möglichkeit bestehende Arbeitsverträge entsprechend anzupassen oder solche Vereinbarungen in neue Verträge zu integrieren.

Erfolgt durch den Arbeitgeber eine zeitwidrige Kündigung, hat der Arbeiter Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Dies bedeutet, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz erwächst, falls die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungstermine oder -fristen nicht beachtet werden und infolgedessen das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Gehalt, das dem Arbeitnehmer bis zum rechtmäßigen Ende des Arbeitsverhältnisses zugekommen wäre.

Beispiel: Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis am 17.03.2024 zum 31.05.2024. Neben der dreimonatigen Kündigungsfrist tritt als Kündigungstermin das Quartalsende hinzu. Das ordnungsgemäße Ende des Arbeitsverhältnisses ist also der 30.06.2024. Der Arbeiter hat für die Zeit vom 31.05.2024 bis zum 30.06.2024 Anspruch auf Kündigungsentschädigung, ohne dass ihn eine Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung trifft.

Arbeitnehmerkündigung

Arbeitnehmern steht grundsätzlich eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats zu. Eine Verlängerung dieser Frist ist sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte unter bestimmten Bedingungen möglich. Es ist jedoch zu beachten, dass eine solche Verlängerung zwei wesentlichen Einschränkungen unterliegt: Zum einen darf die verlängerte Kündigungsfrist sechs Monate nicht überschreiten, und zum anderen darf sie für den Arbeitnehmer nicht ungünstiger sein als die für den Arbeitgeber geltenden Bedingungen. 

Kündigungsfrist Arbeitgeber

Gemäß dem Günstigkeitsprinzip kann eine kürzere Kündigungsfrist als gesetzlich vorgesehen für den Arbeitnehmer vereinbart werden, nicht jedoch für den Arbeitgeber.

Ausnahme für die Kündigungsfrist in der Saisonbranche

In Kollektivverträgen für Branchen, in welchen üblicherweise Saisonbetriebe überwiegen, können kürzere Kündigungsfristen vorgesehen werden.

Es ist anzumerken, dass der Oberste Gerichtshof aufgrund bestehender Unklarheiten klargestellt hat, dass der Tourismussektor nicht als Saisonbranche klassifiziert wird. Diese richterliche Feststellung hat zur Konsequenz, dass die harmonisierten Kündigungsregelungen ebenso auf Arbeiter im Hotel- und Gaststättengewerbe Anwendung finden.

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Quellen

Reissner, Lern- und Übungsbuch Arbeitsrecht, 6. Auflage (2020)

Thöny-Maier, Kündigungsfristen und -termine Arbeiter (09.08.2022, 360.lexisnexis.at)

RA Mag. Birgitta Winkler LL.M.

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