Ausstellung einer Aufenthaltskarte – Amtshaftung bei Verfahrensverzögerung?
Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (GZ 1Ob232/22g) vom 13.07.2023 ist die Behörde verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Darüber hinaus hat sie von weiteren Erhebungen Abstand zu nehmen, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.
Inhaltsverzeichnis
Ausgangslage
Eine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG bescheinigt die Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger sowie das unionsrechtlich begründete Aufenthaltsrecht.
Die Klägerin gab an, dass sie für den Zeitraum Jänner 2019 bis Februar 2020 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, weil ihre Aufenthaltskarte nicht rechtzeitig ausgestellt wurde.
Daher begehrt sie für diesen Zeitraum Verdienstentgang aus dem Titel der Amtshaftung.
Bezüglich des Aufenthaltsrechts führte sie aus, dass ihr in Deutschland einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehender Ehemann, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, seine unionsrechtliche Freizügigkeit ausübe.
Die Ausstellung der Aufenthaltskarte, welche bereits am 02.07.2018 beantragt wurde, erfolgte am 16.06.2020.
Entscheidung des OGH
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kam der Oberste Gerichtshof jedoch zu der Entscheidung, dass von einer schuldhaften Säumnis der Behörde auszugehen ist, sofern alle erforderlichen Unterlagen für die Klärung eines Sachverhalts vorliegen. Eine darüber hinausgehende Weiterführung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vertretbar und kann zu Ansprüchen aus dem Titel der Amtshaftung führen.
Im gegenständlichen Fall hatte die Klägerin Ende Jänner 2019 alle erforderlichen Unterlagen für eine Entscheidung nachgereicht und hätte die Behörde daher längstens bis 01.04.2019 entscheiden müssen. Da die Weiterführung des Ermittlungsverfahrens – trotz Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen – auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht, liegt schuldhafte Säumnis der Behörde vor.
Quellen
Mag. Dr. Sebastian Siudak
Dr. Siudak ist ein spezialisierter Anwalt mit herausragender Expertise auf den Gebieten des Asyl- und Fremdenrechts, der Ausländerbeschäftigung sowie des Staatsbürgerschafts- und Niederlassungsrechts. Seine umfassende Kenntnis und Erfahrung in diesen Rechtsbereichen machen ihn zu einer herausragenden Wahl für juristische Angelegenheiten in diesem Bereich.
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