Allgemeines zum Reiserecht

Reiserecht: Pauschalreisegesetz, verbundene Reiseleistung und Co…

Der Urlaub ist für viele Menschen eine Zeit der Freude und Entspannung. Es ist die perfekte Gelegenheit, um dem Alltag zu entfliehen, neue Orte zu entdecken, verschiedene Kulturen zu erleben und sich zu erholen. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass die Reiseleistung nicht den Erwartungen entspricht und der Urlaub zu einem frustrierenden Erlebnis wird.

Mangelhafte Reiseleistungen können verschiedene Formen annehmen. Es kann sich um eine schlechte Unterkunft handeln, die nicht den versprochenen Standards entspricht, um unzureichende Transportdienstleistungen oder um unerwartete zusätzliche Kosten, die den Urlaub verteuern und zu finanziellen Belastungen führen.

Welche Ansprüche haben Sie, wenn eine Reise nicht den Vertragsbedingungen entspricht oder seitens des Reiseveranstalters storniert wird? Können auch Sie von einem bereits abgeschlossenen Pauschalreisevertrag zurücktreten? Auf diese und andere Fragen werden wir in diesem Beitrag eingehen und einen leichtverständlichen Überblick über das Reiserecht in Österreich geben.

Inhaltsverzeichnis

Unterscheidung zwischen Pauschalreise und verbundener Reiseleistung

Das Pauschalreisegesetz (PRG) ist ein österreichisches Bundesgesetz, das die Rechte von Pauschalreisenden regelt. Es ist am 1. Juli 2018 in Kraft getreten und zielt insgesamt darauf ab, die Rechte und den Schutz der Pauschalreisenden in Österreich zu stärken und sicherzustellen, dass Pauschalreisen den vereinbarten Standards entsprechen. Unter anderem schützt das Reiserecht in Form des PRG die Rechte der Konsumenten, indem es bestimmte Informationspflichten des Reiseveranstalters regelt. Bevor auf die einzelnen Rechte und Ansprüche der Konsumenten eingegangen wird, muss zwischen Pauschalreise und verbundener Reiseleistung differenziert werden:

Reiserecht Pauschalreisegesetz

Pauschalreisen im Reiserecht

Gemäß dem Pauschalreisegesetz handelt es sich um eine Reise, die von einem Reiseveranstalter angeboten wird und mindestens zwei der folgenden Elemente beinhaltet:

  • Transport: Darunter versteht man den Hin- und Rücktransport zum Reiseziel. Dies kann Flug, Bahn, Bus oder eine andere Form des Transports sein.
  • Unterkunft: Die Pauschalreise umfasst die Bereitstellung einer Unterkunft für einen bestimmten Zeitraum. Dies kann ein Hotel, eine Ferienwohnung, ein Ferienhaus oder eine andere Form der Unterkunft sein.
  • Touristische Leistungen: Die Pauschalreise kann weitere touristische Leistungen enthalten, wie zum Beispiel Ausflüge, Sightseeing-Touren, Sportaktivitäten oder andere Freizeitangebote.
  • Vermietung von KFZ

Auch bei der sogenannten „Click-Through-Buchung“ liegt eine Pauschalreise vor. Hierbei handelt es sich um eine Online-Buchung über ein verbundenes Buchungssystem, wobei mehrere Leistungen binnen 24 Stunden gebucht werden. Wesentlich ist, dass die Daten des Reisenden nur einmal eingegeben und vom ersten Unternehmer an die anderen weitergeleitet werden.

Beispiel: Manfred bucht einen Flug von Graz nach Madrid. Nach Buchung und Bezahlung werden ihm auf derselben Website Angebote für Unterkünfte und Mietwagen vorgeschlagen. Dieses Angebot nimmt er wahr und bucht direkt ein Hotelzimmer. Seine Daten muss er nicht erneut eingeben, diese werden durch die Airline automatisch weitergeleitet.

Verbundene Reiseleistung

Hierbei handelt es sich um keine Pauschalreise im Sinne des Reiserechts, es kommen jedoch Teile des Pauschalreisegesetzes zur Anwendung. Die Voraussetzungen, damit von einer verbundenen Reiseleistung gesprochen werden kann, sind:

  • Mindestens zwei Leistungen werden über Vermittlung eines Unternehmers gebucht.
  • Es handelt sich um separate Verträge, welche auch getrennt bezahlt
  • Die Buchung erfolgt im Rahmen eines einzigen Kontakts mit dem Vermittler, also entweder im Reisebüro oder bei Onlinebuchung. Das Gleiche gilt, wenn die zweite Buchung binnen 24 Stunden erfolgt, wobei diese gezielt vermittelt wurde.

Beispiel: Manfred bucht für seine Familie auf einer Online-Plattform einen Flug nach Florenz. Nachdem Manfred seine persönlichen Daten eingegeben und den Flug bezahlt hat, wird er mittels Link aufgefordert, eine Unterkunft zu buchen. Durch Klick auf den Link wird er zu einer neuen Webmaske weitergeleitet, in welcher er erneut seine persönlichen Daten einträgt, die Unterkunft bucht (Button „jetzt buchen“) und abschließend bezahlt.

Reiserecht Pauschalreise

Mehr Transparenz im Reiserecht – Informationspflicht der Reiseveranstalter

Informationspflicht bei Pauschalreisen

Gemäß dem österreichischen Pauschalreisegesetz sind Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden vor Abschluss des Vertrags bestimmte Informationen zukommen zu lassen. Diese Pflichten dienen dazu, dem Reisenden transparente und umfassende Informationen über die Pauschalreise zur Verfügung zu stellen. Im Folgenden sind einige der wichtigsten Informationspflichten aufgeführt:

  • Gesamtpreis der Reise: Es müssen Angaben zum Gesamtpreis der Pauschalreise gemacht werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und zusätzlicher Kosten. Zusätzlich sollten Informationen zu Zahlungsmodalitäten und Fälligkeiten bereitgestellt werden.
  • Reiseleistungen: Der Reiseveranstalter muss klare und umfassende Informationen über die angebotenen Reiseleistungen bereitstellen.
  • Kontaktdaten des Reiseveranstalters bzw. Reisebüros.
  • Stornierungs- und Umbuchungsmöglichkeiten: Der Reisende muss über seine Rechte bezüglich Stornierung und Umbuchung informiert werden, einschließlich der damit verbundenen Kosten und Fristen.
  • Reisepass- und Visumserfordernisse: Falls erforderlich, müssen Informationen über die Einreisebestimmungen und Visumserfordernisse für das Reiseziel bereitgestellt werden.
  • Reiseversicherungen: Es sollte darauf hingewiesen werden, ob eine Reiseversicherung empfohlen oder im Preis enthalten ist.

Das Pauschalreisegesetz sieht standardisierte Informationsblätter vor. Die darauf enthaltenden Punkte werden Vertragsinhalt. Abweichungen bzw Änderungen hiervon werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung wirksam. Sofern über zusätzliche Kosten und Gebühren nicht korrekt informiert wird, muss der Reisende diese nicht bezahlen.

Informationspflicht bei verbundenen Reiseleistungen

Liegt keine Pauschalreise im Sinne des Reiserechts vor, sondern verbundene Reiseleistungen, muss der Reisende darüber informiert werden.

Ebenfalls muss er davon in Kenntnis gesetzt werden, dass er nicht den vollen Schutz des Pauschalreisegesetzes genießt, sondern nur Teile davon zur Anwendung kommen.

Dies gilt beispielsweise für Regelungen bzgl der Insolvenzabsicherung und Haftung bei Buchungsfehlern des Unternehmers.

Wird der Reisende nicht korrekt informiert, hat er gegenüber dem Reisebüro verschiedene Ansprüche (zB Stornierung oder Übertragung der Reise).

Weiters haften Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringer der Reiseleistung für ihnen zurechenbare technische Mängel im Buchungssystem.

Reiserecht verbundene Reiseleistungen

Mängel bei Pauschalreisen

  • Rügeobliegenheit
    Der Reisende ist verpflichtet, Mängel unverzüglich dem Reiseveranstalter oder dessen Vertreter vor Ort zu melden. Dies sollte in angemessener Weise geschehen, um dem Veranstalter die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben.

    Aus Beweisgründen sollte diese Mängelanzeige schriftlich erfolgen und mit Fotos oder Videos belegt werden.

    Wird diese Rügeobliegenheit nicht erfüllt, kann dies als Mitverschulden beim Schadenersatz gewertet werden.

  • Abhilfe
    Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, bei auftretenden Mängeln binnen angemessener Frist Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Dies kann beispielsweise die Reparatur eines Mangels oder die Bereitstellung einer Ersatzleistung beinhalten.

    Weiters besteht die Möglichkeit auf Selbstabhilfe, sofern der Unternehmer nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert (zB selbstständige Buchung eines Zimmers in einem anderen Hotel). In solch einem Fall besteht Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten.

  • Preisminderung
    Wenn die Beseitigung der Mängel nicht möglich ist, hat der Reisende das Recht auf eine angemessene Preisminderung. Die angebotene Alternative oder Preisminderung kann nur dann abgelehnt werden, wenn diese nicht vergleichbar bzw. angemessen ist.

 

  • Rücktritt vom Vertrag
    Liegt ein Mangel vor, der erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung der Reise hat, muss der Reiseveranstalter diesen binnen der vom Reisenden gesetzten Frist beheben. Macht er dies nicht, kann ohne Stornogebühr vom Vertrag zurückgetreten werden.
  •  
  • Schadenersatz
    Der Reisende hat unter bestimmten Umständen das Recht auf Schadensersatz. Neben entstandenen Mehrkosten besteht bei erheblichen Vertragswidrigkeiten auch ein Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreuden.

Änderung der Preise und sonstiger wesentlicher Bestandteile

Grundsätzlich sind im Reiserecht Preiserhöhungen zulässig, sofern auch Preissenkungen möglich sind. Hier gibt es natürlich Grenzen:

  • Sofern die Preiserhöhung mehr als acht Prozent des Gesamtpreises ausmacht, dürfen Sie binnen angemessener Frist kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Natürlich können Sie der Preiserhöhung auch zustimmen und die Reise antreten.
  • Für Preisanpassungen gilt eine 20-Tage-Grenze. Weniger als 20 Tage vor Reisebeginn darf keine Preiserhöhung erfolgen.

Vorsicht: Sofern Sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagieren, wird dies als Zustimmung zur Preisanpassung gewertet. Daher sollten Sie – sofern Sie mit der Preiserhöhung nicht einverstanden sind – unverzüglich mit dem Reiseveranstalter Kontakt aufnehmen.

Sonstige einseitige Leistungsänderungen sind ebenfalls möglich. Hier muss zwischen wesentlichen und unwesentlichen Leistungen differenziert werden, wobei letztere bereits dann geändert werden können, sofern sich der Veranstalter im Pauschalreisevertrag ein Änderungsrecht vorbehalten hat. Liegen jedoch Änderungen wesentlicher Eigenschaften der Reise, die dem Reisenden beträchtliche Unannehmlichkeiten verursachen, vor, kann eine Änderung nur erfolgen, sofern dies zwingend erforderlich ist.

Hinweis: Auch hier erhält der Reisende wiederum ein kostenloses Rücktrittsrecht. Er kann aber auch am Vertrag festhalten und einen Anspruch auf Preissenkung geltend machen.

Ist eine Übertragung der Reise auf eine andere Person im Reiserecht vorgesehen?

Im Rahmen des Pauschalreisegesetzes besteht die Möglichkeit – ohne Zustimmung des Vertragspartners – die Reise auf eine andere Person zu übertragen.

Hier ist jedoch Voraussetzung, dass der „neue“ Reisende die Vertrags- und Teilnahmebedingungen erfüllt. Erwähnenswert ist, dass in solch einem Fall sowohl Überträger als auch Ersatzteilnehmer solidarisch für offene Entgelte haften.

Achtung: Eine Übertragung auf eine andere Person ist spätestens sieben Tage vor Reisebeginn möglich.

Reiserecht Rücktritt

Bestehen Rücktrittsrechte im Reiserecht?

Sowohl für den Reisenden als auch den Veranstalter sind im Pauschalreisegesetz einige Rücktrittsrechte normiert:

  • Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit und ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Hier fällt jedoch in aller Regel eine Stornogebühr an.
  • Ohne Zahlung einer Stornogebühr kann der Reisende zurücktreten, sofern unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten. Solche Umstände sind bspw Naturkatastrophen oder Ausbruch einer ansteckenden Krankheit.
  • Auch der Reiseveranstalter kann vom Vertrag zurücktreten, sofern unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände die Vertragserfüllung verhindern. Weiters steht ihm ein kostenloses Rücktrittsrecht zu, sofern die Mindestteilnehmerzahl innerhalb bestimmter Fristen nicht erreicht wird.

Noch Fragen zum Reiserecht

Benötigen Sie Hilfe bei Fragen oder Unklarheiten zum Reiserecht? Mag. Kaspar Strozl, ein erfahrener Rechtsanwalt, steht Ihnen gerne zur Seite. Mit seinem fundierten Wissen und seiner Expertise in Rechtsfragen rund um das Reiserecht kann er Ihnen weiterhelfen. Ob es um Reisemängel, Stornierungen, Flugverspätungen oder andere rechtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Ihrer Reise geht, können Sie auf die Unterstützung von Mag. Kaspar Strozl zählen. Vertrauen Sie auf seine Kompetenz und Erfahrung, um Ihre rechtlichen Bedenken auszuräumen und eine angemessene Lösung zu finden. Nehmen Sie Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Termin, um Ihre Fragen zu klären und Ihre Rechte zu schützen.

FAQ - Häufige Fragen

Vor Vertragsabschluss muss der Reiseveranstalter und gegebenenfalls das Reisebüro wichtige Informationen zur Reise zur Verfügung stellen. Dazu gehören Informationen über den Aufenthaltsort, die Dauer der Reise, die enthaltenen Leistungen, den Gesamtpreis, Zahlungsmodalitäten, Stornierungsmöglichkeiten, Reiseversicherungsoptionen, Kontaktdaten und Pass- und Visumserfordernisse.

Im Rahmen des Pauschalreisegesetzes besteht die Möglichkeit, die Reise auf eine andere Person zu übertragen, sofern diese die Vertrags- und Teilnahmebedingungen erfüllt. Eine solche Übertragung ist spätestens sieben Tage vor Reisebeginn möglich, und sowohl der Überträger als auch der Ersatzteilnehmer haften solidarisch für offene Entgelte.

Bei Mängeln hat der Reisende das Recht auf Abhilfe, d.h. der Reiseveranstalter muss angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Mängel zu beheben. Wenn die Mängel nicht behoben werden oder eine Abhilfe nicht möglich ist, hat der Reisende Anspruch auf Preisminderung. In schwerwiegenden Fällen kann er vom Vertrag zurücktreten und unter bestimmten Umständen Schadensersatz verlangen.

Sowohl der Reisende als auch der Veranstalter haben im Pauschalreisegesetz bestimmte Rücktrittsrechte. Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit und ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten, es fallen jedoch in der Regel Stornogebühren an. Ohne Zahlung einer Stornogebühr kann der Reisende zurücktreten, sofern unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten. 

Auch der Reiseveranstalter kann vom Vertrag zurücktreten, sofern unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände die Vertragserfüllung verhindern. Weiters steht ihm ein kostenloses Rücktrittsrecht zu, sofern die Mindestteilnehmerzahl innerhalb bestimmter Fristen nicht erreicht wird.

Mag. Kaspar Strolz - Anwalt für Reiserecht

Mag. Kaspar Strolz

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