Erwachsenenschutzrecht in Österreich
In Österreich sind prinzipiell alle Personen ab dem Alter von 18 Jahren unbeschränkt und alleine entscheidungsbefugt.
Wenn eine Person aber aufgrund einer psychischen Krankheit oder sonstigen Beeinträchtigung nicht (mehr) in der Lage ist, bestimmte Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen, bekommt sie für diese Angelegenheiten eine gesetzliche Vertretung. Hier kommt das Erwachsenenschutzrecht zur Anwendung. Die Person, welche die gesetzliche Vertretung übernimmt, bezeichnet man als Erwachsenenvertreter (früher: Sachwalter). Die Person, die einen gesetzlichen Vertreter bekommt, nennt man betroffene Person.
Als Erwachsenenvertreter können volljährige Personen agieren. Dies können Verwandte, Freunde, Bekannte, Nachbarn oder sonstige nahestehende Personen sein. Wenn keiner dieser Personen die Erwachsenenvertretung übernimmt, wird diese an einen Erwachsenenschutzverein, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder Notar/Notarin übergeben.
Inhaltsverzeichnis
Vier Säulen des Erwachsenenschutzrechts
Erste Säule
Es gibt 4 Stufen (sogenannte Säulen) des Erwachsenenschutzrechts. Diese müssen der Reihe nach geprüft werden/kommen der Reihe nach zum Zug und beschreiben jeweils unterschiedliche Möglichkeiten der gesetzlichen Vertretung:
Die erste Säule ist jene der Vorsorgevollmacht. Hierbei errichtet eine Person, welche zum Errichtungszeitpunkt sehr wohl noch alleine entscheidungsfähig ist, eine Vollmacht für jenen Fall, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr entscheidungsfähig ist.
Schriftlich errichtet werden kann eine solche Vorsorgevollmacht bei einem Erwachsenenschutzverein, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder Notar/Notarin. Darin wird festgelegt, welche Person(en) künftig (bei Eintritt des Vorsorgefalls) Vertretungshandlungen in welchen Bereichen für die betroffene Person vornehmen sollen. Als Vorsorgebevollmächtigter kommt hierbei prinzipiell jede volljährige Person in Frage. Ausnahmen gibt es nur, wenn die ausgewählte Person beispielsweise ihre eigenen Angelegenheiten schon nur unzureichend besorgen kann oder es sich um eine Person handelt, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Einrichtung steht, die die betroffene Person pflegt (zb ein(e) PflegerIn in einem Pflegezentrum).
Zweite Säule
Die gewählte Erwachsenenvertretung bildet die zweite Säule des Erwachsenenschutzrechts. Hierbei geht es um Personen, welche keine Vorsorgevollmacht errichtet haben, sich jedoch nun schon in einem Zustand befinden, wo nicht mehr volle, sondern nur mehr eine geminderte Entscheidungsfähigkeit vorliegt. Geminderte Entscheidungsfähigkeit bedeutet, dass die betroffene Person noch verstehen können muss, was es bedeutet eine Vertretungsperson zu haben und auch wollen muss, dass diese sie vertritt. Auch für die gewählte Erwachsenenvertretung kommt prinzipiell jede volljährige Person in Frage und auch diese muss schriftlich bei einem Erwachsenenschutzverein, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder Notar/Notarin errichtet werden. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht wird die gewählte Erwachsenenvertretung jedoch sofort wirksam.
Dritte Säule
Die dritte Säule bildet jene der gesetzlichen Erwachsenenvertretung. Diese kommt zur Anwendung, wenn die betroffene Person keine Vorsorgevollmacht getroffen hat und ihre Entscheidungsfähigkeit auch schon derart eingeschränkt ist, dass kein Vertreter mehr gewählt werden kann oder will. Als Erwachsenenvertreter kommen dabei nahe Angehörige in Betracht: Eltern, Großeltern, (volljährige) Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Nichten/Neffen, EhepartnerIn, eingetragene PartnerIn und LebensgefährtIn, die seit mindestens 3 Jahren im gemeinsamen Haushalt wohnen. Aus diesem Kreis der nahen Angehörigen sollte sich jemand finden, der die Erwachsenenvertretung übernehmen möchte. Wenn dem nicht so ist, muss auf die nächste Stufe, die gerichtliche Erwachsenenvertretung zurückgegriffen werden.
Vierte Säule
Die letzte Stufe des Erwachsenenschutzrechts bildet die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Auf diese muss zurückgegriffen werden, wenn keine der anderen Stufen Anwendung findet. Im Gegensatz zu den 3 anderen Stufen handelt es sich hierbei um ein Gerichtsverfahren, in welchem mittels Einholung von Sachverständigengutachten geklärt wird, ob und in welchem Umfang eine Person eine Erwachsenenvertretung benötigt. Als Erwachsenenvertreter kommen hierbei auch vorrangig nahe Angehörige etc. in Frage, wenn solche aber nicht vorhanden oder geeignet sind, kann die Erwachsenenvertretung auch von Erwachsenenschutzvereinen, Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen und Notare/Notarinnen übernommen werden. Vor allem in jenen Fällen, wo rechtliches Wissen gefragt ist, werden vorrangig Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen und Notare/Notarinnen als Erwachsenenvertreter bestellt.
Erwachsenenschutzrecht: abschließende Gedanken
Das Erwachsenenschutzrecht in Österreich trägt dazu bei, beeinträchtigten Personen Unterstützung und rechtliche Sicherheit zu bieten, wenn sie nicht in der Lage sind, eigenständig Entscheidungen zu treffen.
Generell lässt sich sagen, dass Erwachsenenvertreter ausschließlich in jenen Bereichen tätig werden können, in welchen ihnen die Vertretung explizit eingeräumt wurde. Dabei kann es sich um einzelne Angelegenheiten, aber auch um Arten von Angelegenheiten handeln. Trotz der Beistellung eines Erwachsenenvertreters soll die betroffene Person jedoch so selbstbestimmt wie möglich agieren und hat der Erwachsenenvertreter stets auf die Bedürfnisse und vor allem Wünsche der betroffenen Person zu achten.
Außerdem hat der Erwachsenenvertreter auch regelmäßig dem Gericht über die Situation/Entwicklungen etc. zu berichten und Rechnung zu legen (davon ausgenommen ist nur der Vorsorgebevollmächtigte).
Über die Autorin
Dieser Beitrag über das österreichische Erwachsenenschutzrecht stammt von der Rechtsanwaltsanwärterin Sarah B., die ihren eigenen Jus-Blog namens „life of a lawyer“ betreibt. In ihrem Blog teilt sie ihre Einsichten aus dem Bereich des Rechtswesens, wobei sie nicht nur praktische Aspekte ihrer Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin beleuchtet, sondern auch wertvolle Einblicke in ihr früheres Jus-Studium gewährt.
Allgemeines zum Schadenersatz in Österreich
Das österreichische Schadenersatzrecht regelt die Bedingungen, unter denen jemand für eine erlittene Schädigung Ausgleich (Schadenersatz) verlangen kann. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr.
Casino-Verluste zurückholen: Ihre Rechte und Möglichkeiten
Laut österreichischem Glücksspielgesetz ist das Angebot von Online-Glücksspielen nur erlaubt, wenn eine österreichische Konzession vorliegt. Sofern keine gültige Lizenz vorliegt, können Sie Casino-Verluste zurückholen.
OGH-Entscheidung: Die Leitungswasserversicherung: Ist eine Zisterne als angeschlossene Einrichtung zu verstehen?
In der Entscheidung 7 Ob 105/15i hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage zu befassen, ob eine Zisterne als angeschlossene Einrichtung im Sinne der Leitungswasserversicherung zu verstehen ist.
Ihr Recht auf Rückerstattung: Käufliche Lootboxen in Videospielen
Aufgrund der rechtlichen Lage in Österreich könnten Verträge über den Kauf von Lootboxen, die als Glücksspiel eingestuft werden, ungültig sein. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr.
Gewährleistung in Österreich: Eine Einführung
Das Recht auf Gewährleistung, das die Haftung des Schuldners für Mängel seiner Leistung unabhängig von einem Verschulden regelt, bildet ein zentrales Element des österreichischen Schuld- und Leistungsstörungsrechts. In diesem Beitrag lesen Sie mehr.
OGH-Entscheidung: Die Leitungswasserversicherung – Ist auch Wasserdampf als Leitungswasser zu qualifizieren?
Nachdem sich der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits mit der Frage, ob Sodawasser und Kondensat als ‚Leitungswasser‘ zu qualifizieren ist, auseinandersetzte, hatte er sich nunmehr mit der Kategorisierung von Wasserdampf zu befassen.
Partner werden
Sie sind Anwalt? Werden Sie Partner im Rechtsportal und profitieren Sie von einem erstklassigen beruflichen Netzwerk, Präsenz und unserem Juristen Jobportal. Lesen Sie mehr auf unserer Partnerseite.