Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren dient der Klärung eines Sachverhalts oder Tatverdachts und ist im Strafverfahren der erste von bis zu drei Abschnitten. Wird ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren nicht eingestellt und kommt es zu keiner diversionellen Erledigung, wird das Hauptverfahren geführt.

Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei führen das Ermittlungsverfahren im Einvernehmen, wobei der Staatsanwalt Anordnungen erteilen kann und die Leitung innehat.

Beiträge zu diesem Thema:

Spezialisierte Anwältin


RA Mag. Theresia Koller

Strafrecht, Ehe- und Familienrecht, Immobilienrecht, Fremdenrecht, Schuldenregulierungsverfahren, Sozialrecht

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