Ersatzfreiheitsstrafe

Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung kann entweder eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Für den Fall der Uneinbringlichkeit muss bei jeder Geldstrafe auch eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Kann ein Verurteilter seine Geldstrafe nicht bezahlen und bleibt eine Eintreibung erfolglos, muss der Verurteilte die Ersatzfreiheitsstrafe antreten.

Spezialisierte Anwältin


RA Mag. Theresia Koller

Strafrecht, Ehe- und Familienrecht, Immobilienrecht, Fremdenrecht, Schuldenregulierungsverfahren, Sozialrecht

zur Kanzleipage