Reugeld

Bei einem Reugeld nach §§ 909 ff ABGB handelt es sich um ein Entgelt, das für die Ausübung eines Rücktrittsrechts vereinbart wird. Wird ein solches vereinbart, kann eine Vertragspartei aber nur gegen Zahlung des Rücktrittsrechts vom Vertrag zurücktreten. Es besteht neben den gesetzlichen Rücktrittsrechten hinzu. Wird ein gesetzliches Rücktrittsrecht anstelle des vertraglich vereinbarten in Anspruch genommen, muss kein Reugeld bezahlt werden. Sie auch Angeld.

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RA Mag. Kaspar Strolz

Baurecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgrundungen, Gewerberecht, Miet- und Wohnrecht, Raumordnung, Vertragsrecht, Wohnungseigentumsrecht

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