Ladenvollmacht

Die Ladenvollmacht ist ein Sonderfall der Anscheinsvollmacht. Eine Person, die in einem Laden/Geschäft angestellt ist, gilt zu gewöhnlichen Verkäufen und Empfangnahmen als bevollmächtigt (§ 56 UGB).

Spezialisierter Anwalt


RA Mag. Kaspar Strolz

Baurecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgrundungen, Gewerberecht, Miet- und Wohnrecht, Raumordnung, Vertragsrecht, Wohnungseigentumsrecht

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