Ausbildungskostenklausel

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Aus- und Weiterbildungen ermöglichen und gleichzeitig vereinbaren, dass der Arbeitnehmer die Kosten zurückzahlen muss, wenn das Unternehmen binnen einer bestimmten Frist verlassen wird.

Bei den Ausbildungskosten handelt es sich um jene Kosten des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermitteln. Hierfür ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Kenntnisse und Fähigkeiten auch bei anderen Arbeitnehmern verwerten kann (zB der Erwerb eines Führerscheins, da dies am Arbeitsmarkt verwertbar ist). Außerdem muss es sich um erfolgreich absolvierte Prüfungen handeln und die Kosten müssen vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendet worden sein.

Hier ist jedoch zwischen einer „echten“ Ausbildung und einer Einschulung zu unterscheiden. Nur bei echten Ausbildungen ist die Vereinbarung einer Ausbildungskostenklausel möglich.

Beiträge zu diesem Thema:

Spezialisierter Anwalt


RA Dr. Stefan Heninger, LL.M. (WU)

Arbeitsrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht, Öffentliches Recht, Prozessführung

zur Kanzleipage