OGH-Entscheidung: Der Rückersatz von Ausbildungskosten

Voraussetzungen einer Vereinbarung im Zusammenhang mit Ausbildungskosten

Die Frage des Rück­ersatzes von Ausbildungs­kosten ist nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis ein häufig diskutiertes Thema. Ein kürzlich ergangenes Urteil (9 ObA 48/23h) des Obersten Gerichtshofs (OGH) beleuchtet dieses Thema einmal mehr und stellt klare Voraussetzungen für die Gültigkeit einer solchen Vereinbarung heraus.

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

Im betrachteten Fall schloss die beklagte Arbeitgeberin eine schriftliche Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten mit dem klagenden Arbeitnehmer ab. 

Wichtig ist im gegenständlichen Sachverhalt, dass diese Vereinbarung erst nach Beginn der Ausbildung abgeschlossen wurde. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte die Klägerin den Rückersatz der Ausbildungskosten.

Ausbildungskosten Arbeitsvertrag

Rechtliche Beurteilung durch den OGH

Der OGH betonte seine ständige Rechtsprechung, wonach eine schriftliche Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten zwingend vor Beginn der jeweiligen Ausbildung geschlossen werden muss. Zudem muss diese Vereinbarung die konkrete Höhe des Rückersatzes enthalten. Da in diesem Fall die Vereinbarung erst nach Beginn der Ausbildung getroffen wurde, war die Klage abzuweisen.

Die Bedeutung der formalen Voraussetzungen

Die strikte Einhaltung der formalen Voraussetzungen ist essenziell. Ohne sie kann der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Rückersatz der Ausbildungskosten geltend machen. Auch für den Arbeitnehmer ergibt sich hieraus ein schützenswertes Interesse.

Fazit

Das aktuelle Urteil des OGH unterstreicht die Notwendigkeit, als Arbeitgeber sorgfältig auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu achten. Ein Verstoß gegen diese kann nicht nur den Anspruch auf Rückersatz entfallen lassen, sondern auch dazu führen, dass bereits geleistete Zahlungen seitens des Arbeitnehmers zurückgefordert werden können. Die Vereinbarung heilt also nicht „nachträglich“. Wer als Arbeitgeber eine solche Vereinbarung treffen möchte, sollte daher die gesetzlichen Anforderungen genau kennen und beachten.

Über den Autor

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RA Dr. Stefan Heninger

Anwalt für Zivilrecht, Öffentliches Recht, Arbeitsrecht und Strafrecht

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