Aliud

Sofern der Schuldner eine andere als die vertraglich vereinbarte Leistung erbringt, spricht man von einer Anderslieferung bzw Aliud. Hier kommt nicht das Gewährleistungsrecht zur Anwendung, weil nicht eine mangelhafte Sache, sondern etwas ganz anderes als vereinbart geliefert wurde. Folge ist, dass der Schuldner sich im Verzug befindet und der Gläubiger immer noch die Leistung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten kann.

Beispiel: Bestellt ein Fischhändler Wildlachs und erhält stattdessen Zander, wird es sich um eine Aliud- bzw Anderslieferung handeln. Erhält er anstelle von Wildlachs lediglich Zuchtlachs, liegt vermutlich ein Gewährleistungsfall vor.

Spezialisierter Anwalt


RA Mag. Kaspar Strolz

Baurecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgrundungen, Gewerberecht, Miet- und Wohnrecht, Raumordnung, Vertragsrecht, Wohnungseigentumsrecht

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