Werkvertrag

Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer zur Herstellung eines bestimmten Werkes gegen Entgelt (§ 1151 ABGB). Es müssen die folgenden Elemente vorliegen: Zielschuldverhältnis (Werkvertrag erlischt mit Erfüllung), Verpflichtung zur Erstellung eines Werks, Erfolgsverbindlichkeit, persönliche Unabhängigkeit (wesentlicher Unterschied zum Arbeitnehmer).

Spezialisierte Anwältin

 


RA Mag. Birgitta Winkler, LL.M.

Arbeitsrecht, Datenschutzrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Internetrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Vertragsrecht, Medizinrecht

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