Solidarschuld

Sind mehrere Personen zu einer unteilbaren Leistung verpflichtet, spricht man von Solidarschuld oder Gesamtschuld nach § 891 ABGB. Hier kann jeder Schuldner vom Gläubiger in Anspruch genommen werden, wodurch alle Schuldner von ihrer Leistungspflicht befreit werden. Der Schuldner, der die Leistung erbracht hat, hat dann aber einen Regressanspruch gegenüber den anderen Schuldnern. § 891 ABGB kommt beispielsweise bei der gemeinschaftlichen vorsätzlichen Schädigung zur Anwendung.

Spezialisierte Anwältin

 


RA Mag. Birgitta Winkler, LL.M.

Arbeitsrecht, Datenschutzrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Internetrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Vertragsrecht, Medizinrecht

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