Nach § 1293 ABGB versteht man unter Schaden jenen Nachteil, der jemandem am Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt wurde.
Beispiele: Peter verursacht mit Katrins PKW einen Parkschaden. Als er mit dem Fahrzeug nach Hause fährt, übersieht er den Radfahrer Hannes und verletzt diesen durch die Kollision am Körper. Aufgrund dieser Verletzung kann Hannes einen bereits gebuchten Urlaub nicht antreten. Bei all diesen Nachteilen handelt es sich um Schäden im Sinne des ABGB.
Ob dem Geschädigten für derartige Schäden Ersatz gebührt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, welche stets im Einzelfall geprüft werden müssen (zB Kausalität).
Vom „positiven Schaden“ muss der entgangene Gewinn unterschieden werden. Dabei handelt es sich um den Entgang eines Gewinns, den der Geschädigte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gehabt hätte.
Beispiel: Der im vorigen Beispiel aufgrund des Fahrradunfalls verletzte Hannes kann einen wichtigen Geschäftstermin nicht wahrnehmen, wodurch ihm eine Erwerbschance entgeht.
Der entgangene Gewinn muss seitens des Geschädigten nur bei grober Fahrlässigkeit ersetzt werden.