Notwehr

Geregelt ist die Notwehr in § 3 StGB (Strafgesetzbuch). Diesem zufolge müssen für das Vorliegen einer Notwehrsituation folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • gegenwärtiger oder unmittelbar drohender
  • rechtswidriger
  • Angriff
  • auf ein notwehrfähiges Rechtsgut

§ 3 StGB kann entnommen werden, dass nur solche Verteidigungshandlungen zulässig sind, die auch notwendig sind. Darunter versteht man, dass der Angegriffene nur zu jenen Mitteln der Verteidigung greifen darf, welche den Angriff zwar endgültig und sofort abwehren, jedoch unter den zur Verfügung stehenden das schonendste darstellt.

Beiträge zu diesem Thema:

Allgemeines zur Notwehr

Spezialisierte Anwältin


RA Mag. Theresia Koller

Strafrecht, Ehe- und Familienrecht, Immobilienrecht, Fremdenrecht, Schuldenregulierungsverfahren, Sozialrecht

zur Kanzleipage