Grunderwerbsteuer

Unabhängig davon, ob ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft zugrunde liegt, kommt beim Erwerbsvorgang einer Immobilie die Grunderwerbsteuer zur Anwendung. Das heißt, sie fällt beispielsweise beim Kaufvertrag oder der Schenkung an. Bei der Bemessungsgrundlage handelt es sich um den Wert der Gegenleistung, der in einer Vielzahl von immobilienrechtlichen Erwerbsvorgängen der Kaufpreis sein wird. Gibt es gar keine Gegenleistung oder liegt diese unter dem Grundstückswert, so kommt eine Ersatz- bzw. Mindestbemessungsgrundlage zum Einsatz: der Grundstückswert.

Grundsätzlich beträgt der Regelsteuersatz nach § 7 Abs 1 Z 3 GrEStG 3,5%.

Liegt ein unentgeltlicher Erwerbsvorgang zugrunde, kommt der Stufentarif zur Anwendung. Der Grunderwerbsteuer-Tarif beträgt dann für:

  1. die ersten EUR 250.000,00 – 0,5%,
  2. die nächsten EUR 150.000,00 – 2,0%,
  3. darüber hinaus – 3,5%.
Spezialisierter Anwalt


RA Mag. Kaspar Strolz

Baurecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgrundungen, Gewerberecht, Miet- und Wohnrecht, Raumordnung, Vertragsrecht, Wohnungseigentumsrecht

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