Familienerbfolge

Die Familienerbfolge oder gesetzliche Erberfolge zeichnet sich durch das Parentelensystem aus. Die gesetzliche Erbfolge wird dann relevant, wenn der Erblasser die Möglichkeiten im Rahmen der gewillkürten Erbfolge (zB durch ein Testament) gar nicht oder nicht gültig (zB Nichteinhaltung der Formvorschriften) genutzt hat. Weiters kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung, wenn die eingesetzten Erben nicht zur Erbschaft gelangen oder der Erblasser nur über einen Teil der Verlassenschaft verfügt hat.

1. Parentel: besteht aus Kindern und Kindeskindern, also direkten Nachkommen
2. Parentel: Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Geschwister, Neffen und Nichten)
3. Parentel: hierunter fallen Großelternpaare und deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen)
4. Parentel: Urgroßeltern, jedoch nicht deren Nachkommen

Beiträge zu diesem Thema:

Spezialisierter Anwalt


RA Mag. Kaspar Strolz

Baurecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgrundungen, Gewerberecht, Miet- und Wohnrecht, Raumordnung, Vertragsrecht, Wohnungseigentumsrecht

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