Erwachsenenschutzrecht

Prinzipiell sind in Österreich alle Personen ab dem Alter von 18 Jahren unbeschränkt und alleine entscheidungsfähig. Wenn eine Person aber aufgrund einer psychischen Krankheit oder sonstigen Beeinträchtigung nicht (mehr) in der Lage ist, bestimmte Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen, bekommt sie für diese Angelegenheiten eine gesetzliche Vertretung. Die Person, die die gesetzliche Vertretung übernimmt, bezeichnet man als Erwachsenenvertreter (früher: Sachwalter). Die Person, die einen gesetzlichen Vertreter bekommt, nennt man betroffene Person.

Als Erwachsenenvertreter können volljährige Personen agieren. Dies können Verwandte, Freunde, Bekannte, Nachbarn oder sonstige nahestehende Personen sein. Wenn keiner dieser Personen die Erwachsenenvertretung übernimmt, wird diese an einen Erwachsenenschutzverein, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder Notar/Notarin übergeben.

Es gibt 4 Stufen (sogenannte Säulen) des Erwachsenenschutzrechts. Diese müssen der Reihe nach geprüft werden/kommen der Reihe nach zum Zug und beschreiben jeweils unterschiedliche Möglichkeiten der gesetzlichen Vertretung:

  1. Stufe: Vorsorgevollmacht
  2. Stufe: gewählte Erwachsenenvertretung
  3. gesetzliche Erwachsenenvertretung
  4. gerichtliche Erwachsenenvertretung