Amtshaftung

Die Amtshaftung bezeichnet die Verpflichtung des Staates, für Schäden aufzukommen, die durch rechtswidriges und schuldhaftes Handeln (oder auch Unterlassen) seiner Organe bei der Amtsausübung entstehen. Dabei haftet nicht das individuelle Organ, sondern der Rechtsträger, dem das Organ zuzurechnen ist. Unter gewissen Voraussetzungen besteht ein Regressanspruch gegen das handelnde Organ. Dies wird jedoch nur bei grobem Verschulden anerkannt.