Ideeller Schaden

Vom ideellen oder immateriellem Schaden spricht man, wenn der Schaden nicht in Geld messbar ist. Ein solcher liegt vor, wenn wenn ein Nachteil in der Gefühlswelt des Geschädigten eingetreten ist (zB entgangene Urlaubsfreuden). Schadenersatz kann für ideelle Schäden nur geltend gemacht werden, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich vorsieht (zB Schmerzengeld bei der Verletzung am Körper). Vom immateriellen Schaden ist der Vermögensschaden zu unterscheiden.

Beiträge zu diesem Thema:

Spezialisierte Anwältin

 


RA Mag. Birgitta Winkler, LL.M.

Arbeitsrecht, Datenschutzrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Internetrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Vertragsrecht, Medizinrecht

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